Hier kommt die gesetzl. Gewährleistung zum Tragen...
Wenn ein Sachmangel (Kaputter schlüssel; Karre erkennt Schlüssel nicht) vorliegt, ist gründsätzlich der Käufer verantwortlich um nachzuweisen, das der Mangel bereits seit dem Tag des Kaufs vorliegt.
Ausnahme: § 476 BGB
sh hierDie sog. Beweislastumkehr unterstellt, das der Mangel bereits ab "Gefahrenübergang" (bis 6 Monaten) vorhanden war...
Somit wirst du die kostenlose Reparatur verlangen können...