@ Loroscheck,
ich denke es wird sich um keine grosse SAche handeln. Die sollen bísschen Öl absaugen und gut ist.
Das mit de Beweisplicht ist nicht ganz richtig, innerhalb der ersten 6 Monate muss der Händler beweisen das dass Fahrzeug bei Auslieferung fehlerfrei war.
Siehe auch:
http://www.finke-edv.de/finke/garantie.htmloder
folgendes Zitat:
Beweislastumkehr beim Gebrauchtwagenkauf
Mit seinem Urteil vom 18. Juli 2007 – VIII ZR 259/06 hat der BGH für das Vorliegen einer defekten Zylinderkopfdichtung und gerissene Ventilstege bei einem Gebrauchtwagen bestätigt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen meinten die Richter hier, dass die Beweislast durch § 476 BGB zugunsten des Käufers geregelt ist. Wenn tatsächlich ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, geht die Beweislast auch hier zu Lasten des Verkäufers. Gelingt diesem dann nicht der Nachweis, dass der Schaden bei Übergabe des Fahrzeugs noch nicht vorgelegen hat, hat er die Gewährleistungsrechte zu erfüllen. Eine Erleichterung für den Verkäufer dergestalt, dass die Beweislastumkehr nicht gelten soll, wenn es sich um Mängel handelt, die typischerweise jederzeit eintreten können gibt § 476 BGB nicht her.
MFG