Zitat:
@mb100
Privatverkäufer: Muss nicht wissen, ob das Fahrzeug unfallfrei ist. Es reicht, wenn er sagt "Habe ich nicht gewusst". Mit Sachmängelhaftung ist bei den heutigen Kaufverträgen sowieso essig. Er *muss* das Auto auch nicht zurücknehmen. Ich kann ihm angst machen mit dem Anwalt, oder er kanns zurücknehmen, weil er nett ist, aber vor dem Kardi werde ich nix erreichen damit.
(Zitat von: Stefan177)
Der Punkt, warum man mit der Sachmängelhaftung im privaten Bereich oftmals nix erreicht, liegt nicht daran, dass die immer schön ausgeschlossen wurde. Wie gesagt: sobald Du sowas wie Unfallfreiheit zusicherst (auch wenns die "zugesicherte Eigenschaft" dank der Schuldrechtsreform "so" nicht mehr gibt - heißt jetzt nur anders => Beschaffenheitsgarantie), kannst Du die Gewährleistung noch so viel und so oft und so schön ausschließen wie Du willst. Wäre doch - sorry - hirnverbrannt, wenn man auf der einen Seite was zusichert und auf der anderen Seite nicht dafür haften bräuchte, wenn die nicht vorliegt. Gib Deinem Anwalt mal als Abendlektüre den § 444 BGB - mit nem schönen Gruß von mir.
Der Grund, warum man oftmals keinen Erfolg hat, liegt daran, dass es teilweise recht schwer und vor allem teuer ist zu beweisen, dass der jeweilige Schaden tatsächlich bei Gefahrenübergang vorgelegen hat. Kostet zum einen Geld, und zum zweiten weiß man nie, wie "blind" die Sachverständigen sind. Und das scheuen viele Leute. Teilweise auch mit Recht.
Und wenn Dir meine Texte zu lang sind, dann stehts Dir frei, die auch nicht zu lesen. Nur verpasst Du damit wohl einiges. Und ja, ich weiß - vor allem zukünftige Juristen können sich nicht kurz fassen.
Ich könnte Dich eigentlich auch auf das Nuhr-Zitat hinweisen. Mach ich aber net. Bin dazu jetzt net in Stimmung. Ich wünsch mir grad nur mal wieder das gute alte RBerG zurück.
Bearbeitet von - mb100 am 16.07.2009 12:32:43