Zitat:
Ich bin der Meinung, dass du den Motor nicht aushändigen mußt.
Aber da man als Privatperson keine Rechtsauskünfte geben darf, weise ich darauf hin, dass das hier keine Rechtsauskunft ist und ich auch kein Experte bin ;-)
Ich würde sagen, dass der Verkäufer hier eine falsche Willenserklärung abgegeben hat. Das heißt: Er WOLLTE einen intakten Motor verkaufen. Der Kaufvertrag wurde nun geschlossen, ABER unter grundsätzlich falschen Vorraussetzungen: Der Verkäufer DACHTE nämlich, dass der Motor intakt ist. Damit ist ein Irrtum vor und kein Betrug. Der Verkäufer muss den Motor (meiner Meinung nach) nicht an den Käufer übergeben.
Anderes Beispiel:
Im Elektro-Markt ist ein 52" LCD-Fernseher mit 99,99€ ausgepreist. Der Kunde freut sich, logisch, und geht zur Kasse. Er legt einen Hunni auf den Tisch und sagt frech: "stimmt so". Und die junge Dame an der Kasse sagt: "Moment, ich kann ihnen das Gerät nicht verkaufen."
Was passiert jetzt? Der Kunde sagt: "Betrug, Täuschung, ich will aber..." und trampelt mit den Füßen wie ein Drei-jähriger. Aber der Chef des Marktes sagt: "Sorry, da ist uns ein Fehler unterlaufen, sollte eigentlich 9999€ heißen."
Welche Rechte hat der Kunde? Keine!
Denn: Das Preisschild ist die Willenserklärung des Elektro-Marktes das Gerät für den Preis zu verkaufen.
Das der Kunde mit dem TV an der Kasse steht und bezahlen will ist seine Willenserklärung den TV kaufen zu wollen.
Damit ist schon ein abstrakter Kaufvertrag zu Stande gekommen. Bleibt nur noch die Übergabe des Geldes und der Ware (also der Tausch). Aber da der Verkäufer gar nicht die Absicht hatte den TV für 99,99€ zu verkaufen, wird der Kaufvertrag nachträglich unwirksam.
Für alles weitere (Rechtsauskünfte und Expertenmeinungen):
Anwalt nehmen oder BGB lesen...
Bearbeitet von - TheBr4in am 26.03.2009 18:23:56
(Zitat von: TheBr4in)
du hast es gesagt und bewiesen, dass du keine Ahnung hast !
ein Preisschild ist KEINE WILLENSERKLÄRUNG ! Sondern eine Einladung ein Angebot zu machen.. schonmal was von "Invitatio ad offerendum" gehört ?
Schlag mal in deinem tollen BGB nach!
Hier besteht ein Vertrag.. Angebot wurde bei Ebay gemacht.. Annahme erfolgte durch zuschlag an den Höchstbietenden!
Der beschriebene Fall jedoch ist etwas kompliziert.. Betrug oder arglistige Täuschung kann man dir nicht vorwerfen, denn du hast ihm nichts vorenthalten.
Besser wäre jedoch gewesen die klappe zu halten.. denn dann kann man auf unwissenheit plädieren, da du ein ahnungsloser Privatverkäufer bist..
Am besten durch einen Anwalt klären lassen..
MfG