Zitat:
achja hier ein link zu einem interessanten artikel....
http://www.versicherung-und-verkehr.de/index.php/1.0.352;cmid;6;crid;24
die rubrik "privat" beachten^^
(Zitat von: Opern Geist)
und hier vor allem folgenden Absatz:
Zitat:
Ist das Fahrzeug nicht vollkaskoversichert, muss der Probefahrer den Schaden unter Umständen aus eigener Tasche zahlen, und zwar auch schon bei leichter Fahrlässigkeit. In der Vergangenheit haben die Gerichte in diesem Fall zu unterschiedlich entschieden. Manche Richter folgten bei ihrem Urteil den Regeln des Händlerverkaufs (stillschweigende Haftungsfreistellung), andere brummten dem Probefahrer die volle Haftung auf.
Ich sehs so, dass bei Fahrlässigkeit des Fahrers zumindest ein 823er-Anspruch besteht. Möglicherweise geht die stRspr. in die Richtung, dass es bei ner VK-Versicherung allen Seiten gerecht wird, wenn die Versicherung den Schaden ersetzt und der Fahrer dann die Schäden, die dem Halter direkt entstehen (=> Herabstufung, SB usw.), übernimmt. Natürlich isses auch gut möglich, dass sich die Versicherung die Summe beim Schädiger holt.