Zitat:
Die technische Einrichtung zum ordnungsgemässen betreiben bzw nutzen eines Mietobjektes sind eigentum des VERmieters und somit hat er auch für die entstehenden Instandhaltungskosten aufzukommen. Die elektrische und Wasserinstalation im Mietobjekt sind ja auch Sache des Vermieters.
Gruß
Thorsten(Zitat von: Ehm)
Zitat:
@ TE: Wenn ich es richtig verstanden habe sind nur Rep. bis 150.- im Mietvertrag, d.h. alles was darüber ist muss der Vermieter tragen. Wenn jetzt also ne Rep. für 200.- ansteht muss die der Vermieter zahlen.(Zitat von: MCEE)
Zitat:
Kleinreparaturklausel:
Instandhaltungsarbeiten sind grundsätzlich Vermieterpflicht (§ 535 BGB) und sind durch die Mietzahlungen abgegolten, soweit es sich um eine vertragsgemäße Abnutzung (§ 538 BGB) und keine Beschädigung handelt.
Gibt es eine sogenannte Kleinreparaturklausel im Mietvertrag, dürfen laut BGH (VIII ZR 91/88 und VIII ZR 38/90) Reparaturkosten nur dann auf den Mieter übertragen werden, wenn es sich um Dinge handelt, die dem "direkten und häufigen Zugriff" ausgesetzt sind, wie Klinken, Schlösser, Tür- und Fenstergriffe, Lichtschalter, Steckdosen, Rollladenbänder, Wasserhähne, Duschköpfe etc.
Bei der Einzelreparatur darf dabei die vertraglich festgelegte Obergrenze nicht überschritten werden (z. Zt. 100 Euro plus Mwst.; AG Braunschweig, Urteil vom 29.3.2005 AZ 116 C 196/05, in: Das Grundeigentum 2005, S. 677), und es ist auch eine jährliche Obergrenze im Mietvertrag vorgeschrieben (z. B. 8 % der Jahresnettomiete). An höheren Kosten braucht sich der Mieter auch nicht anteilig zu beteiligen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.6.2002 AZ 24 U 183/01). Die Reparaturverpflichtung bleibt beim Vermieter. Es handelt sich lediglich um eine Kostenerstattung des Mieters.(Zitat von: www.mietrecht.de)