Zitat:
...an dieser stelle müsste die sogannte "REGEL der UNMÖGLICHKEIT" aus dem BGB wohl ausgeklammert werden, da solch ein spiegel nicht wirklich vergleichbar mit irgendwelchen einzelstücken ist.
(Zitat von: copy)
Ja, nein, jein. Kommt halt drauf an, wie groß der Aufwand für den Verkäufer is (oder ob das verkaufte Teil zur Stückschuld konkretisiert wurde - hier unerheblich, weil s.u.) - und ob er sich auf die Unverhältnismäßigkeit i.S.d. § 275 II BGB beruft. Mal angenommen, der TE hat den Spiegel für 5 Euro ersteigert und ein vergleichbares Neuteil würde 300 Euro kosten, dann is die Unverhältnismäßigkeit m.E. gegeben und der Schuldner kann die Leistung verweigern.
Denn wenn ich die Sache richtig verstehe, hat der Verkäufer den Spiegel, den er verkauft hat, nie gehabt...
- mein letzter Eintrag war selbstverständlich losgelöst von diesem Problem, sondern eine allgemeine Info bzw. ne Antwort auf Daniels Eintrag, den ich so nicht stehen lassen wollte -
Bearbeitet von - mb100 am 26.10.2008 12:05:14