Zitat:
Und scheinbar hat er das Foto irgendwo geklaut, denn nun hat mir der Fotobesitzer dieses Anwaltsscheiss aufgehalst
(Zitat von: Bruderchorge)
also, ich sehe das so: Wenn man beispielsweise über Ebay einen Artikel kauft oder ersteigert, ersteigert er ebenso das Bild mit, auf dem der Artikel abgebildet ist. Keiner käme auf die Idee, den Verkäufer eines Artikels im dazugehörenden bebilderten Karton, eine Klage wg. Verstoß gegen das Urhebersch.Gesetz anzuhängen nur weil er die Ware im selben Karton weiterveräußert. Solange man als Privatperson handelt und Nicht Gewerblich.
Wenn ich unter einer bestimmten Artikelbeschreibung und dem dazugehörenden Foto ein Artikel als nicht Gewerbetreibender erwerbe, darf ich diesen auch so wieder verkaufen.
Ist allerdings nur meine Meinung, so sollte das gehandhabt sein. Ist doch auch logisch, oder?
Und wenn dem auch so war, dass Du das selbe Bild zum Verk. genommen hast, wie beim Eink. eingestellt war, bist Du meiner Meinung auf der sicheren Seite. Egal wo der das her hat. Dann soll diese tolle Anwaltschaft dort die Kohle rauspressen. Was anderes ist das nämlich nicht. Sowas sollte unter Strafe stehen, das Belästigen und Nachvollziehen "kleiner Leute"!
Bearbeitet von - Pierre1 am 01.07.2008 22:18:07