16. Abschnitt - Straftaten gegen das Leben(§§ 211 - 222)
§ 222 Fahrlässige Tötung: Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rasen ist etwas für Gärtner, Geniesser bevorzugen Kurven