Zitat:
FALSCH:
Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn zum beispiel eine arglistige Täuschung oder ein Irrtum vorliegt.
(Zitat von: Master_L)
Falsch. Dann kann er ihn allenfalls anfechten (§§ 119 ff. BGB). Und bei ner Anfechtung wegen nem Irrtum ergibt sich für den Anfechtenden übrigens ne Schadenersatzpflicht aus § 122 BGB.
Ein Widerruf wäre auch noch möglich, wenns ein gesetzliches oder ein vertragliches Widerrufsrecht gibt (keine Ahnung - vielleicht hat Dein Kumpel den Vertrag ja übers Internet geschlossen).
Und für den Rücktritt wegen eines Mangels muss dann auch erst mal ein nicht nur unerheblicher Mangel da sein, der nicht beseitigt werden konnte (§ 323 V S. 2 BGB). Und übrigens gilt der Versuch der Mangelbeseitigung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen (§ 440 S. 2 BGB) - und nicht erst nach dem dritten.
318ci_2001 hat schon recht: man kann nix sagen, solange man den Vertrag nicht gesehen hat.
Bearbeitet von - mb100 am 08.04.2008 14:20:09