Ich denk, die Leasinggesellschaften entscheiden des weitestgehend selbst - und wenn die LG sagt, dass der Brief nicht an den LN rausgegeben werden darf, dann isses auch so wie Du schreibst. Gesetzliche Regelungen hierzu gibts sicherlich nicht - schon weil der Leasingvertrag nicht gesetzlich normiert ist.
Wie gesagt: bei uns war der LG im einen Fall eine Bank und im zweiten Fall (hier wurde die Anmeldung tatsächlich vom Autohaus übernommen) die Mercedes Benz Leasing (oder wie die heißen).
Und zum anderen: wenn vom Gesetz her keine Schriftform vorgesehen ist (wie im Falle des Kaufvertrags über Brötchen oder Autos, wie im Falle der sofort bewirkten Schenkung - das Schenkungsversprechen muss ja notariell beglaubigt sein), dann müssen sich zwar die Vertragsparteien über die essentialia negotii einig sein, aber schriftlich fixiert werden müssen sie nicht . Weder auf ein vorgedrucktes Papier noch auf ein Klopapier.
Dass es aus Gründen der Beweislast natürlich sinnvoll ist und man es somit auch macht bzw. machen sollte: gut, klar - versteht sich von selbst. Nur wenns vom Gesetz her nicht vorgesehen ist, rüttelt das Fehlen nicht an der Wirksamkeit. Nur wie Du sagst: mit dem Beweisen wirds halt schwer.
Wenn die in Hamburg bzw. Pinneberg den schriftlichen KV zusätzlich verlangen: ha ja, mein Gott: sollen sie. Ich nehm mir jetzt mal die Unverschämtheit heraus, diese Vorgehensweise kleinlich zu finden...
Vielleicht bin ich irgendwann mal in der Stimmung, in eine der entsprechenden Städte zu ziehen und mich dann auf der Zulassungsstelle mit den dortigen Beamten darüber zu streiten. Auch weils die eigentlich nix angeht, wie viel ich für den Wagen, den ich anmelden will, gezahlt hab...
Edit:
Zumindest mit den Pinnebergern kann ich mich schon mal nicht streiten -
hier und
hier steht nix von dem Erfordernis eines schriftlichen Kaufvertrags.
Bearbeitet von - mb100 am 10.01.2008 19:28:02