Ein Kollege von mir hat zu Silvester mal eine SSW mitgehabt und hat in der Stadt auch damit geschossen. Wir waren eine Gruppe von 4 Leuten. Plötzlich standen 6 oder 7 Polizisten mit Hand an der Waffe um uns rum und forderten die SSW ein. Er konnte sie am nächsten Tag auf dem Revier wieder abholen. Waffenschein hat er keinen, weder grossen noch kleinen...
Naja Glück gehabt würde ich sagen. Einen Kumpel haben sie auch mal mit einer SSW erwischt, ende der Geschichte 50,- Euro Strafe und Anzeige wegen Verstoß gegen das Waffengesetz - ach ja und die SSW war natürlich dann weg. War aber nicht an Silvester.
schreckschuss bzw sylvester-psitolen sind nur mit kleinem waffenschein auf eigenem grund und boden (umzäuntes besitztum) zu verwenden. die abgefeuerten projektile dürfen euer grundstück NICHT verlassen sonst ist auch der kleine waffenschein nichtig.
Hallo, weiss einer von euch ob man mit einer SSW an Silvester zB auf der Straße Schießen darf und ob am überhaupt eine SSW mit sich führen kann?? Danke im voraus
Waffengesetz: 1. Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen
Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, und der dazugehörigen Munition ist weiterhin erlaubnisfrei ab 18 Jahren. 2. Führen von Gas- und Signalwaffen
Nur wer die tatsachliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäfträume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis – kleiner Waffenschein – (§ 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu). Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt. Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäfträumen oder des eigenen befriedeten Besitztums umgehen will, braucht keine Erlaubnis. Eine Erlaubnis bedarf auch nicht, wer die Waffe nicht schussbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert in einem Behältnis wie zb. Waffenkoffer oder Futteral. 3. Schießen mit Gas- und Signalwaffen
Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig. Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 WaffG-neu: a) Notwehr, Notstand b) mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen c) mit Schußwaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann (1) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen, (2) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben d) im befriedeten Besitztum – mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes – mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann, e) mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
ich wünsche allen einen guten Rutsch ins neue Jahr ohne Beulen und Personenschäden!!!!!!!