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T H E M A     R Ü C K B L I C K
Mirac1991
Hauptthema:
Hallo an alle, mein E36 hatte einen Unfall (ich bin der geschädigte)

Eine Frau ist mit ihrem Tiguan in meine Fahrerseite gefahren beim Spurwechsel über zwei Spuren ( Sie hat mich wohl nicht gesehen).Beschädigt wurden dabei die Leisten, der Kotflügel komplett, Tür eine minimale Beule und ein paar Kratzer an Aussenspiegel und Nierenblech (minimal) Und Alufelge Kratzer.So folgendes kam beim Gutachten heraus:Wiederbeschaffungswert Fahrzeug: 2500 €
Restwert: 500 €
Reparaturkosten abzüglich der MwSt: 2310,33 € 
Die ganze Sache läuft über den Anwalt. Dieser hat anscheinend laut der 130% Klausel, die Reparaturkosten von der Versicherung angefordert.Mittlerweile habe ich den Wagen in Eigenregie repariert (gebrauchten Kotflügel, neue Leisten und polieren selber gemacht). Habe Fotos von dem Wagen mit einer aktuellen Zeitung gemacht wo er genau so aussah wie früher. Laut Gutachten hätte die Reparaturdauer 4 Arbeitstage in Anspruch genommen, ich habe selber angegeben gegenüber meinem Anwalt 2,5 Tage und er hat für diesen noch 125 € Mietwagenpauschale beantragt, wegen Nutzungsausfall. Soooo jetzt kommt meine Frage:Darf die Versicherung sagen, ne der Wagen wurde nicht laut Gutachten repariert ( der Gutachter war ein staatlich vereidigter, weiss nicht ob das was zur Sache tut ) und wir bezahlen nur einen Bruchteil der Reparaturkosten?Habe ich das Recht zu sagen, ob der Wagen wurde repariert und mitterweile auch verkauft ich möchte nur die Differenz zwischen WBW und Restwert haben ( würde ich mich auch zufrieden geben ).Bin mir halt total unsicher, ob sich die Versicherung da quer stellt und sagt bevor wir was bestätigt haben (obwohl die gegenerische Seite zugegeben hat, das er der schuldige ist) haben Sie es repariert und wir sind evtl. mit dem Gutachten nicht einverstanden usw? Wollte mit dem gesparten und dem Geld der Versicherung halt jetzt ein neues Fahrzeug kaufen. Würde mich über eine Antwort oder ähnliche Erfahrungen freuen. Schöne Grüße

Bearbeitet von: Mirac1991 am 14.12.2014 um 12:50:10
mb100
Ganz ehrlich...

Du wirst bereits anwaltlich betreut. Der Anwalt weiß auch, dass Du in Eigenregie reparierst. Warum besprichst Du das Thema nicht mit ihm? 

Die Versicherung darf natürlich sagen: "wir lehnen die 130%-Geschichte ab" - aber ob sie damit durchkommt, sei mal dahingestellt. Du kannst ja das hier mal lesen. Möglicherweise kannst Du mit nem (kurzen) Gutachten, das nach Reparaturabschluss angefertigt wird, nachweisen, dass das Fahrzeug wieder fachgerecht repariert wurde. Am besten bei dem Gutachter, der auch schon das Schadensgutachten erstellt hat.
Mirac1991
Danke für deine Antwort.
Mein Anwalt ist jetzt vor Weihnachten noch im Urlaub daher wollte ich das hier so nachfragen, ob jemand ähnliche Erfahrungen hatte.
Die Sache ist der Wagen ist mittlerweile verkauft (nur zwei Straßen weiter).
Ich würde mich auch zufrieden geben, wenn mir die Versicherung die Differenz zwischen wbw und Restwert gibt sprich 2000€.

Habe nur Angst, dass die Versicherung sagt, ne es wurde repariert ohne Rechnung wir bezahlen nur 200-300€ oder ähnlich.
Verstehst du was ich meine ?

mb100
Klar versteh ich Dein Problem. Aber so weit, dass nur 200 - 300 Euro gezahlt werden, wirds nicht kommen. Mal angenommen, die Versicherung lehnt die Reparaturkosten unter Beachtung der 130%-Regel ab, dann würd ich entweder auf Totalschadenbasis abrechnen - oder fiktiv mit 100 %. Wird halt ein bisschen weniger. Sollte es zur Klage kommen, weil die Versicherung nicht 130 % abrechnen will, wird Dein Anwalt schon das Richtige in den Hilfsantrag reinschreiben. 

Unterm Strich kommts sowieso drauf an - im Fall einer Klage - in welchem LG-Bezirk Du wohnst und wie da die Rspr. ist. Das weiß aber tatsächlich nur bzw. in erster Linie Dein Anwalt. Gut möglich, dass beispielsweise das (oftmals HUK-freundliche) AG Coburg zur Entscheidung des LG Hannover (=> mein verlinkter Beitrag) sagt: "Was die Saupreissn im Norden sagen, ist uns scheißegal - bei uns ist bei ner fiktiven Abrechnung bei 100 % Schluss". Wobei natürlich niemand in Coburg "Saupreissn" sagt - bzw. eher die, die unterhalb des Weisswurstäquators wohnen, zu den Beinahe-Ossis aus Stadt und Landkreis Coburg "Saupreissn" sagen... ;-)

Edit: Oh Mann, jetzt hab ichs innerhalb eines Satzes geschafft, die Wut sämtlicher Mitglieder nördlich der Donau im Allgemeinen und die Wut sämtlicher Residenzler, Hundsfrasser, weiterer Einwohner des Lkr. Coburg und sämtlicher Einwohner und Ex-Einwohner der neuen Bundesländer auf mich zu ziehen. Mal wieder. Ich glaub, ich bleib heut daheim ;-)))

Bearbeitet von: mb100 am 14.12.2014 um 14:21:17
E46cabrio67
.

Bearbeitet von: E46cabrio67 am 15.12.2014 um 23:02:05
cxm
 

Ich würde mich auch zufrieden geben, wenn mir die Versicherung ...
(Zitat von: Mirac1991)


 Hi,

wozu hast Du eigentlich einen Anwalt?
Nachgeben kannst Du auch alleine.

Erhoffst Du Dir durch Entgegenkommen eine schnellere Auszahlung?
Das interessiert die Versicherung überhaupt nicht.
Verzögern und abwimmeln ist deren Geschäftsmodell...

Ciao - Carsten
mb100
 

 

Ich würde mich auch zufrieden geben, wenn mir die Versicherung ...
(Zitat von: Mirac1991)


wozu hast Du eigentlich einen Anwalt?
Nachgeben kannst Du auch alleine.
(Zitat von: cxm)


 
Aus folgenden Gründen empfiehlt sich - natürlich nicht nur, aber vor allem dann, wenn man selbst ne Rechtsschutzversicherung hat - die Konsultation eines Anwalts:

1. Ein Unfall verursacht unterm Strich schon genug Ärger, Rennerei und Aufwand. Warum soll man sich auch noch mit der Versicherung rumärgern, wenn es jemand gibt, der einem dies abnimmt? 

2. Versicherungen kürzen oftmals, insbesondere bei der fiktiven Abrechnung, wild rum. Verbringungskosten werden nicht gezahlt, UPE-Zuschläge rausgekürzt, Nutzungsausfälle gekürzt bzw. nicht gezahlt. Der Anwalt kann nun prüfen, ob die Kürzung in Ordnung geht - oder ob man dagegen vorgehen sollte.

2,5 - also eng damit verbunden: gerade die Abrechnung auf Totalschadenbasis und die 130%-Abrechnung sind etwas tricky. Eben auch, weil letztere entsprechend begründet werden muss. Auch muss man da aufpassen, dass man sich nicht "verrechnet".

3. Der Privatmann überblickt oftmals nicht, welche Ansprüche er in welcher Höhe stellen kann. Insbesondere dann, wenn Personenschäden zu beklagen sind. Auch das kann der Anwalt besser. 

4. Es kann auch sein, dass die Versicherung nun aufgrund der Schilderung des Unfallhergangs auf die Idee kommt, dass man als Anspruchsteller eine Teilschuld am Unfall hat. Insbesondere kommt das natürlich dann vor, wenn die Unfallbeteiligten unterschiedliche Schilderungen abliefern. So muss man bei sämtlichen Angaben, die man gegenüber der gegnerischen Versicherung macht, aufpassen wie ein Schießhund, dass man sich selbst nicht schlechter stellt und Ansprüche abschneidet. Somit empfiehlt sich der Gang zum Anwalt von Anfang an. Auch das Polizeiprotokoll ist nicht bindend.

5. Anwälte verfügen auch über die Maslow-schen Grundbedürfnisse. Sie haben also auch Hunger, Durst, brauchen Wärme und Sex. Das kostet dummerweise oftmals Geld...


Und ja, die Abwicklung geht mit Anwalt durchaus oftmals etwas schneller - wenn selbiger die richtigen Argumente findet. 

Bearbeitet von: mb100 am 16.12.2014 um 10:12:10
kiese
Warum hast du nicht in der Werkstatt reparieren lassen?
Die Rep.-kosten liegen doch unter den Wiederbeschaffungswert. Also kein wirtschaftlicher Totalschaden.
Oder etwa doch?

Bei mir war die Aussage der Versicherung: Restwert wird sofort ausgezahlt. Wenn ich Rechnungen vorlege, gibts den Betrag der Rechnungen.
Alles andere wäre ja sonst Bereicherung.
Ich stande auch vor der Entscheidung, ob ich selbst richte, oder Werkstatt.
Bei mir war es sogar ein wirt. Totalschaden.
Da bei dir wohl nicht, zahlt die Versicherung auch, wenn die Kosten noch steigen sollten.
 

Bearbeitet von: kiese am 16.12.2014 um 12:00:35
mb100
 

Warum hast du nicht in der Werkstatt reparieren lassen?
Die Rep.-kosten liegen doch unter den Wiederbeschaffungswert. Also kein wirtschaftlicher Totalschaden.
Oder etwa doch?
(Zitat von: kiese)




Wiederbeschaffungswert Fahrzeug: 2500 €
Restwert: 500 €
Reparaturkosten abzüglich der MwSt: 2310,33 € 
(Zitat von: Mirac1991)



Ich hab den wichtigen Teil mal fett gemacht.

Mit anderen Worten: inkl. USt. liegen die Reparaturkosten - unterstellt, meine Sekretärin hat sich nicht verrechnet - bei 2.749,29 Euro. Somit liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.

Die Angabe der Reparaturkosten ohne USt. ist vorliegend richtig, weil ja fiktiv abgerechnet werden soll - und es somit die USt. nicht gibt. Bzw. noch nicht gibt. Nach erfolgter Reparatur (die ja auch bei ner fiktiven 130er-Abrechnung zu erfolgen hat; siehe meinen Link) gibt es die USt. in angefallener Höhe - also im vorliegenden Fall für die Teile, soweit die USt. ausgewiesen wurde.
Stefan177
 

Soooo jetzt kommt meine Frage:Darf die Versicherung sagen, ne der Wagen wurde nicht laut Gutachten repariert ( der Gutachter war ein staatlich vereidigter, weiss nicht ob das was zur Sache tut ) und wir bezahlen nur einen Bruchteil der Reparaturkosten?Habe ich das Recht zu sagen, ob der Wagen wurde repariert und mitterweile auch verkauft ich möchte nur die Differenz zwischen WBW und Restwert haben ( würde ich mich auch zufrieden geben ).Bin mir halt total unsicher, ob sich die Versicherung da quer stellt und sagt bevor wir was bestätigt haben (obwohl die gegenerische Seite zugegeben hat, das er der schuldige ist) haben Sie es repariert und wir sind evtl. mit dem Gutachten nicht einverstanden usw?

Bearbeitet von: Mirac1991 am 14.12.2014 um 12:50:10
(Zitat von: Mirac1991)


 
Was heisst "laut Gutachten repariert"? Wenn man das ganze komplizierte Gedöns mal wegnimmt, dann ist dir ein Schaden durch einen anderen entstanden. Der andere hat nun diesen Schaden zu ersetzen. Schaden ersetzen heisst, den Zustand wieder herzustellen, der vor dem Schaden war. Da man vom Geschädigten nicht verlangen kann, das ganze selber zu machen (sei es nun, weil er es nicht kann oder keine Lust dazu hat), geht man davon aus, daß der Wagen in die Werkstatt gebracht wird. Diese Möglichkeit wird dir grundsätzlich eingeräumt. Ob Du das machst ist Dein Problem und hat weder den anderen noch dessen Versicherung zu interessieren.

Also kann da auch nicht rumgekürzt werden von wegen "nicht ordnungsgemäß repariert". Da kann man alles mögliche rumkürzen von wegen "das müsste nicht sein", oder "das war ja garnicht kaputt", aber nicht "Du hast das selber gemacht, also hats auch nicht viel gekostet. Nur die Mehrwertsteuer dürfen sie weglassen, die ist ja logischerweise nicht entstanden, wenn Du's selber machst.

Nachgeben würde ich da garnichts, der Schaden ist da, ein Gutachter bestätigt dir das, also wird der auch bezahlt.
mb100
Stefan, Du hast nen kleinen Denkfehler drin. 

Vorliegend gehts ja um die 130%-Regelung beim wirtschaftlichen Totalschaden. Die 130%-Regelung besagt ja, dass die Versicherung bei einem wirtschaftlichen Totalschaden, bei dem jedoch die Reparaturkosten den Zeitwert nur geringfügig überschreiten, die vollen Reparaturkosten ersetzen muss - bis zur 130%-Grenze. Vorliegend heißt das, dass die Versicherung auch eine Reparatur zahlen müsste, wenn diese (inkl. USt.) 3.250 Euro kosten würde. 

Würde man auf Totalschadenbasis abrechnen, betrüge der Anspruch gegen die Versicherung "nur" 2.000 Euro. Also die übliche Zeitwert-abzüglich-Restwert-Rechnung. Allerdings soll nach Gutachten, also fiktiv, unter Beachtung der 130%-Regel abgerechnet werden. Vorliegend werden also 2.310,33 Euro plus die angefallene Umsatzsteuer, jedoch höchstens 438,96 Euro (= die USt. lt. Gutachten) beansprucht. 


An die 130%-Regelung werden - schon im Falle einer Reparatur durch die Fachwerkstatt - allerdings durchaus hohe Anforderungen gestellt - eben weil eine Abrechnung über die Totalschadenabrechnung hinaus geht. Ansatzpunkt für diese Regelung, die die Schadenminderungspflicht des Geschädigten "durchbricht", ist, dass der Geschädigte eine innige Bindung zu seinem Fahrzeug aufgebaut hat, daran hängt und es erhalten will.
So wird verlangt, dass der Geschädigte das Fahrzeug nach der Reparatur noch eine ganze Zeit lang fährt (üblicherweise mindestens ein Jahr) - und dass es eben sach- und fachgerecht, und auch so, wie im Gutachten vorgesehen, repariert wird. Also nicht nur teilweise, und nicht mit minderwertigen Teilen - beispielsweise ausgebeulten Teilen vom Schrottplatz, die dann unlackiert ans Auto drangedengelt werden. Erfolgt dies nicht, kann die Versicherung durchaus sagen: "Nö, wir verweigern die 130%-Regelung in diesem Fall." Der Anspruch auf die Abrechnung auf Totalschadenbasis, also die 2.000 Euro, bleibt natürlich durchaus bestehen. Nur wird sich die Versicherung sicher wehren, noch runde 500 Euro (= die 310,33 Euro plus noch runde 190 Euro angefallene USt.) "zusätzlich" zu zahlen. 

Und das, Carsten, zieh mal ohne Anwalt durch. Ganz davon abgesehen, dass Du sicher eh nie auf die Möglichkeit gekommen wärst, nach 130 % fiktiv abzurechnen? ;-)

Bearbeitet von: mb100 am 17.12.2014 um 23:00:48
Stefan177
Das ist was anderes. Dachte es geht nur um fiktive Abrechnung. Wieder zu schnell überflogen...
Mirac1991
Hi an alle,

sorry das ich mich jetzt erst melde. Also mein Anwalt hat von der Versicherung 2280€ bekommen. Wie dieser Betrag zustande kam, konnte er sich selber ichg erklären, daher wartet er noch auf die Abrechnung von der Versicherung, da er zusätzlich zu den 2313€ Reparaturkosten noch 125€ Entschädigung für den Ausfall des Fahrzeuges beantragt. 

Ich bin bin mal gespannt, wie die Versicherung auf den Betrag kommt und gebe euch Bescheid, wenn ich auch weiter weiß.

Frohe Weihnachten an alle, in diesem Sinne !
mb100
Ich wette, die Versicherung hat die UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten "gestrichen" und möglicherweise beim Nutzungsausfall eine "niedrigere" Klasse gewählt - mit Hinblick aufs Fahrzeugalter. 

Was wahrscheinlich nicht gemacht wurde - war ne Zeit lang in - ist, dass die Stundensätze einer freien Werkstatt als Grundlage genommen wurden - mit Verweis aufs Fahrzeugalter. Hätte die Versicherung so gehandelt, hätte sie wahrscheinlich deutlich weniger überwiesen...


Halte uns bitte auch weiter auf dem Laufenden!