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T H E M A     R Ü C K B L I C K
angry81
Hauptthema:
Hi.

Es geht um eine Frage allgemein Hänger / Auflieger betreffend. Eventuell kann mir das auch wer so beantworten.

Wenn ein solcher Anhänger / Trailer / Auflieger (im konkreten Fall einer der o.g. Firma) zugelassen wird dann doch entsprechend der Ausrüstung, wie er ausgeliefert wird (Unterfahrschutz, Spritzlappen etc.).

Kommt es aufgrund einer Schädigung des nachfolgenden Verkehrs (herauf wirbelnde Steine) durch beispielsweise einen fehlenden Spritzlappen und dann zu einem Streitfall in dem die Gegenseite von ausreichender Radabdeckung entsprechend Gesetzgebung auch ohne diesen Spritzschutz spricht, dann kann ich das nicht ganz nachvollziehen. Der Anhänger hat seine Zulassung doch inklusive der erweiterten Radabdeckung, den Spritzlappen, erhalten und diese sind somit Teil der (Schutz)Vorrichtungen.

Kann mir jemand dazu etwas sagen bzw. im besten Fall direkt eine Insider Rückmeldung aus der o.g. Firma geben? Meine Rückfrage dort ist bisher noch ohne Antwort.

Vielen Dank vorab.
cxm
Hi,

wenn ein Fahrzeug Steine vom Boden aufschleudert und damit beispielsweise die Frontscheibe des Hintermanns beschädigt, trifft den Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs in der Regel keine Schuld. Die Gerichte sprechen von einem unabwendbaren Ereignis.
Ausnahmen gibt's in Bereichen, wo mit Steinschlaggefahr zu rechnen ist (Baustellen, frisch geschotterte Strecken, etc.).

Die Frage nach Radabdeckungen oder Spritzlappen ist irrelevant.
Niemand kann zu 100% beweisen, dass genau der Vorfall mit diesen Teilen nicht auch aufgetreten wäre.
Das Fahrzeug muss natürlich den Vorgaben der Zulassung entsprechen.
Da würde ich aber lieber den Hersteller fragen als den Fahrzeughalter.

Solange sich LKW Fahrer und Halter sich an die geltenden Verkehrs- und Zulassungsregeln gehalten haben, sehe ich wenig Chancen, Schadensansprüche geltend zu machen...

Ciao - Carsten
angry81
Hi Carsten.

Danke für deine Rückmeldung.

Die rechtliche Bewertung mal völlig außen vor. Ich weiß, dass es selbst mit vorhandenem Schutz passieren kann. Auch ist der Nachweis schwierig. Auch was die Gerichte entscheiden weiß ich.

Es geht mir rein um den Umstand, ob ein Spritzschutz Teil des Fahrzeugs und somit Gegenstand der Zulassung ist oder nicht.

LG
 
Autofan Dieter
 

Hi Carsten.

Danke für deine Rückmeldung.

Die rechtliche Bewertung mal völlig außen vor. Ich weiß, dass es selbst mit vorhandenem Schutz passieren kann. Auch ist der Nachweis schwierig. Auch was die Gerichte entscheiden weiß ich.

Es geht mir rein um den Umstand, ob ein Spritzschutz Teil des Fahrzeugs und somit Gegenstand der Zulassung ist oder nicht.

LG
 
(Zitat von: angry81)


  Das kann dir nur der Hersteller dieses Fahrzeugs/Anhängers/Aufliegers beantworten, ob diese Dinger Bestandteil der Zulassung sind oder eben nicht, ob sie auf Kundensonderwunsch montiert wurden oder nicht, da frag mal nach, lass dir Prospekte und Preislisten zusenden, da steht das alles ja drin. 


Autofan Dieter 
Hessenspotter
Wenn du die Gummilappen meinst. Nein die sind nicht Bestandteil der Genehmigung und werden gesetzlich auch nicht gefordert.
angry81
 

Wenn du die Gummilappen meinst. Nein die sind nicht Bestandteil der Genehmigung und werden gesetzlich auch nicht gefordert.
(Zitat von: Hessenspotter)


 Danke dafür.

Ok. Ich bin davon ausgegangen, dass solche Einrichtungen als verlängteres Radhaus dienen mit nicht unerheblicher Abmessung. Ist ergo das Fehlen eines solchen Lappen dann auch nicht relevant, egal ob es zu einem Schaden kommt oder nicht?
angry81
Kurzes Update für die, die es interessiert. Auszug aus der Antwort von einem Mitarbeiter der besagten Firma:

...nach Vorschrift des CoC Zertifikates muss das Fahrzeug bei Auslieferung  mit einem Spritzschutz ausgestattet sein. Fehlt dieser Spritzschutz entspricht das Fahrzeug somit nicht mehr den Vorschriften der CoC Zertifizierung.

KW-Muffel
Hi Angry , die Aussage ist genau richtig!  Ausschlaggeben für den Zustand auf der Straße ist die Zulassung nach KBA, also die Zulassungspapiere oder CoC . Das gleiche gilt ja auch bei Breitreifenumrüstungen, z. B. Mercedes SLK mit Normalreifen ab Werk keine Flaps hinten am Kotflügel, man kann aber auch breitere Reifen an diesem Auto fahren, dann müssen aber die Flaps angebracht werden, so steht es in der Zulassung nach KBA. Meist wird aber bei der Abnahme darauf nicht geachtet und somit auch nicht beanstandet / verlangt . Dies gilt auch für nachträgliche Breitreifen/ Felgenveränderungen, man spricht von Radlaufflächenabdeckung, hinten 50°von hinten und vorn 30° von vorne. In den alten Gutachtenausführungen steht das meist nicht drin, in den Neueren schon, auch meist mit Skizzen, so kommt es auch meist zu Verwirrungen bei der Abnahme . Bei einigen Tunern wird darauf leider nicht geachtet und somit sind die Ausführungen nicht korrekt, wenn auch eingetragen . Siehe bei mir hinten die nachträglich angebrachten Flaps .

Gruß Peter
Hessenspotter
Die Antwort des Herstellers bezieht sich auf die Plastik/Stahl Spritschutzbleche direkt am Radhaus für die erforderlichen 30-50C Radabdeckung vor und nach der Radmitte.
angry81
 

Die Antwort des Herstellers bezieht sich auf die Plastik/Stahl Spritschutzbleche direkt am Radhaus für die erforderlichen 30-50C Radabdeckung vor und nach der Radmitte.
(Zitat von: Hessenspotter)


  Ich spreche von diesem Teil (Bild dient nur der Veranschaulichung):

KW-Muffel
Hi Angry, habe ich mir fast gedacht , das du die Spritzlappen meinst, aber auch hier gilt wie ich schon geschrieben habe, das was in der Bescheinigung steht
gilt und entspricht der korrekten Zulassung.

Es hat früher auch PKW`s gegeben, die bei einer Felgen / Reifennachrüstung so ähnliche Spritzlappen montieren mussten für die Eintragung , das sah ganz schön hässlich aus !
Die ganz " Schlauen " haben diese dann nach der Eintragung wieder entfernt und so wurde dann Pflicht, bei der Abnahme ein Beweisfoto zumachen und 
dem Abnahmeprotokoll  beim TÜV beizulegen. 

Gruß Peter