Eingangs: ich hab mal ne Zeit lang Widersprüche im SGB III bearbeitet. Ist zwar nun nicht Verkehrsrecht, aber die Systematik des Einlegens eines Widerspruchs bleibt ja identisch.
Nun bekomme ich unter dem gleichen Aktenzeichen einen berichtigten Tatvorwurf mit dem Hinweis, dass meine Äußerungen geprüft wurden, aber mich nicht entlasten konnten.
Kann man unter dem exakt gleichen Aktenzeichen erst so einen Mumpitz vorwerfen und den dann im Nachgang korrigieren, sodass die Verwarnung seine Gültigkeit behält, oder hätte ein neuer Vorgang dafür aufgemacht werden müssen?(Zitat von: angry81)
Was das Aktenzeichen angeht: ja, das bleibt gleich und muss auch in meinen Augen gleich bleiben.
Was nun auf dem Amt passiert ist: derjenige, der Deinen Widerspruch geprüft hat, hat festgestellt, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt nicht ganz passt. Also hat er einen Vorschlag zur teilweisen Stattgabe gemacht. Hat also dem ursprünglichen Sachbearbeiter mitgeteilt: "Der Angry hat nachvollziehbar keine Stunde, sondern nur drei Minuten illegal geparkt, also ändere bitte Deine Entscheidung." Und bei Entscheidungsänderungen bleibt es soweit beim gleichen Vorgang und damit beim gleichen Aktenzeichen. Verwaltungsakte können auch geändert werden.
Ich nehm mal an, Du hast wieder einen Verwarnungsgeldbescheid bekommen, in dem Dir nun die "neue" Zeit vorgeworfen wird?Wahrscheinlich kriegst Du demnächst noch einen Widerspruchsbescheid, der das Ganze nochmal zusammenfasst. Wieder mit gleichem Aktenzeichen btw.
Bearbeitet von: mb100 am 12.07.2016 um 09:49:26Bearbeitet von: mb100 am 12.07.2016 um 10:08:27