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T H E M A     R Ü C K B L I C K
shazCAR
Hauptthema:
Hi,

laut der gängigen Rechtssprechung, darf man sein Privatfahrzeug verkaufen unter Ausschluss der Sachmängelhaftung, sprich für Schäden die nach dem Verkauf auftreten, hafte ich als Verkäufer nicht mehr. 

Dies gilt jedoch nur eingeschränkt, denn die Haftung für Körper-und Gesundheitsschäden und grobes Verschulden, darf man gesetzlich nicht ausschließen in einem Kaufvertrag.

Ich finde, dass ist etwas schlecht definiert. Was ist sind denn Schäden am Auto, die auf ein grobes Verschulden hinweisen? Oder Schäden, durch die Körper- und Gesundheitsschäden auftreten können?
raptor trx
Also ich habe immer alles was ich über das Auto wusste gesagt. Hängt natürlich von der jeweiligen Persönlichkeit ab, aber ich könnte nicht wohlwissend das mit dem Auto was ist es einfach verschweigen.

Gruß
mb100
 

Dies gilt jedoch nur eingeschränkt, denn die Haftung für Körper-und Gesundheitsschäden und grobes Verschulden, darf man gesetzlich nicht ausschließen in einem Kaufvertrag.
(Zitat von: shazCAR)


 
Hast Du dafür mal ne Quelle?


Davon abgesehen: auch als privater Verkäufer muss man grundsätzlich jeden Schaden angeben, von dem man weiß. Oder darf umgekehrt nix zusichern, was man nicht genau weiß. So würd ich, wenn ich einen Gebrauchtwagen verkaufe, niemals die Unfallfreiheit zusichern bzw. den Kilometerstand mit "laut Tacho" oder "abgelesen" oder sowas in den Vertrag aufnehmen. 

Und bei der Sachmangelhaftung haftest Du nicht für Schäden, die nach Übergabe auftreten, sondern nur für solche, die bereits bei Übergabe vorliegen. Es wird nur innerhalb der ersten sechs Monate beim gewerblichen Verkäufer davon ausgegangen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Allerdings kann er den Gegenbeweis antreten, also nachweisen, dass der Mangel erst nach Übergabe aufgetreten ist. Und wenn dies gelingt, muss er die Nachbesserung nicht übernehmen...
B3AM3R
Schäden muss man nach bestem Wissen beantworten. Es geht da nicht um kaputte Glühbirnen oder sowas, aber Unfälle, Nachlackierungen, Karosserieteile getauscht etc sollte man ehrlich sein.
BMW-Erich
Also bei Unfallreparaturen ist eine Mittelungspflicht schon gegeben. Allerdings sieht es bei Nachlackierungen anders aus.
Wid ein Stoßfänger lackiert, muss das nicht mitgeteilt werden. Es ist selbst so, dass ein Neuwagen, der einen Kratzer am Stoßfänger hat, einfach
per Smart Repair oder gar Neulackierung wieder in Neuzustand gebracht wird, OHNE dem Kundes dieses mitzuteilen!

Die Rechtsprechnung scheint das nicht eindeutig zu sehen. Ich meine, das der gesunde Menschenverstand gefragt ist!
Wenn jemand seine Haube neu lackiert hat, wegen Steischläge, dann bin ich doch froh!
Wie schnell hat man ne Parkdelle mit Lackschaden und die Tür wird neu lackiert

Nochmals auf Neuwagen zurückkommend, möche ich erwähnen, dass sehr viele von denen eine sehr weite Reise hinter sich haben. Auch BMW
kommt teilweise aus Übersee und ein beachtlicher Teil von Neuiwagen hat mal einen Kleinschaden, wie Kratzer, eine kleine Delle oder gar
Vogelkotschäden. Nur sehr sehr wenige Kunden werden vom Händler eine Mitteilung darüber bekommen, dass etwas per Smart Repair
lackiert wurde! Man fährt also mit einer kleinen Nachlackierung vom Hof.
Irgendwann kommt dann so ein angehöriger der "Geiz ist geil Fraktion", der das Auto aus 3. HAnd gekauft hat
und möchte für den 10 JAhre alten E90 eine Wertminderung einklagen, weil der Stoßfänger mal lackiert wurde.


http://www.autobild.de/artikel/ratgeber-recht-912017.html


 
cxm
Hi,

bei Bagatellschäden ist das nicht immer so klar geregelt.
Beispiel Parkrempler.
Unfallschaden - sicher nicht.
Nachlackierung - sicher, kann man ja zumindest auf Blech auch nachweisen.
Aber welches Auto ab 100tkm hat keine Nachlackierung bzw. hätte sie wg. Steinschläge nicht besser nötig?
Darauf hinweisen, wenn man nicht gefragt wird - muss jeder selbst wissen.

Deswegen frage ich bei Besichtigungen nicht nur nach der Unfallfreiheit, sondern nach getauschten und instandgesetzten Karosserie- und Fahrwerksteilenteilen sowie Nachlackierungen.

Ciao - Carsten
Maasmobil
hallo

kurze frage zum Thema
wie sieht es denn aus, wenn ich von jemanden der selber schraubt einen gebrauchten kaufe, und der vorbesitzer
z.b. Federn getauscht hat, die Schrauben vermurkst hat und wieder reingedreht hat, mir das Traggelenk beim fahren rausrutscht
und ich einen Unfall habe, kann ich dann den Verkäufer belangen, oder ist das ab Kauf des Wagens mein problem?
gekauft wie gesehen gilt dann nicht, oder?

gruss matt
 
cxm

wie sieht es denn aus, wenn ich von jemanden der selber schraubt einen gebrauchten kaufe, und der vorbesitzer
z.b. Federn getauscht hat, die Schrauben vermurkst hat und wieder reingedreht hat, mir das Traggelenk beim fahren rausrutscht
und ich einen Unfall habe, kann ich dann den Verkäufer belangen, oder ist das ab Kauf des Wagens mein problem?

Hi,

wie willst Du beweisen, dass es der Vorbesitzer war?
Das wird auch einem Gutachter schwerfallen.
Er kann vielleicht bestätigen, DASS rumgefuscht wurde - aber von wem...???
Bei einem Händler, der in seiner Anzeige ein geprüftes Fahrzeug anpreist, geht vielleicht was, aber privat?
Kommt also darauf an, wie viel Du an Anwälten und Gutachtern mobilisieren willst.

Ciao - Carsten
mb100
 

Die Rechtsprechnung scheint das nicht eindeutig zu sehen. Ich meine, das der gesunde Menschenverstand gefragt ist!

(Zitat von: BMW-Erich)


 
Die Rechtsprechung sieht nie was eindeutig. Wir sind ja nicht in den USA...
BMW-Erich
 

 

Die Rechtsprechnung scheint das nicht eindeutig zu sehen. Ich meine, das der gesunde Menschenverstand gefragt ist!

(Zitat von: BMW-Erich)


 
Die Rechtsprechung sieht nie was eindeutig. Wir sind ja nicht in den USA...
(Zitat von: mb100)


  Die Rechtssprechnung ist dort, wo man sie auch bezahlen kann!
Wer kein Geld hat, der hat kein Recht!
 
mb100
 

 

 

Die Rechtsprechnung scheint das nicht eindeutig zu sehen. Ich meine, das der gesunde Menschenverstand gefragt ist!

(Zitat von: BMW-Erich)


 
Die Rechtsprechung sieht nie was eindeutig. Wir sind ja nicht in den USA...
(Zitat von: mb100)


  Die Rechtssprechnung ist dort, wo man sie auch bezahlen kann!
Wer kein Geld hat, der hat kein Recht!
 
(Zitat von: BMW-Erich)


 
Da ist durchaus was dran. Gute Anwälte kosten halt...
BMW-Erich
 

 

 

 

Die Rechtsprechnung scheint das nicht eindeutig zu sehen. Ich meine, das der gesunde Menschenverstand gefragt ist!

(Zitat von: BMW-Erich)


 
Die Rechtsprechung sieht nie was eindeutig. Wir sind ja nicht in den USA...
(Zitat von: mb100)


  Die Rechtssprechnung ist dort, wo man sie auch bezahlen kann!
Wer kein Geld hat, der hat kein Recht!
 
(Zitat von: BMW-Erich)


 
Da ist durchaus was dran. Gute Anwälte kosten halt...


Tja.."gute" kosten   halt!
(Zitat von: mb100)



 Die drei Attribute Augenbinde, Waage und Richtschwert sollen somit verdeutlichen, dass das Recht ohne Ansehen der Person (Augenbinde), nach sorgfältiger Abwägung der Sachlage (Waage) gesprochen und schließlich mit der nötigen Härte (Richtschwert) durchgesetzt wird.

Wer es glaubt!

 
mb100
... wem erzählst Du das.

Nicht ohne Grund gibt der durchschnittliche Jurist während des ersten Semesters des Jurastudiums sämtliche Ideale, die ihn einst zu diesem Berufswunsch trieben, Gerechtigkeitssinn und Gewissen an der Garderobe der Universität ab. Und verspricht, auf ewig nur dem schnöden Mammon zu dienen.

(war jedenfalls bei mir so *ggg*)





... aber wir schweifen ab
BMW-Erich
 

... wem erzählst Du das.

Nicht ohne Grund gibt der durchschnittliche Jurist während des ersten Semesters des Jurastudiums sämtliche Ideale, die ihn einst zu diesem Berufswunsch trieben, Gerechtigkeitssinn und Gewissen an der Garderobe der Universität ab. Und verspricht, auf ewig nur dem schnöden Mammon zu dienen.

(war jedenfalls bei mir so *ggg*)





... aber wir schweifen ab
(Zitat von: mb100)


  Wir schweifen gleich doppelt ab!
Zum einen, dass NIEMAND Recht bekommt, wenn er kein Geld hat und hier in der Karikatur, wo es um Mindestlohn geht.
Wenn man bedenkt, dass es Menschen gibt, die unter 8,50 Euro arbeiten müssen und diesen Mindestlohn nichtmal bekommen, da
die Regierung genügend Schlupflöcher geschaffen hat.
Eine Schande für dieses Land. Ich stelle mir eine Karikatur vor, wo die Reichen Feste feiern und draussen wütet der Mob!




Weiter im Thema!
Junge Gebrauchte bzw, Leasingrückläufer und Mietwagen stehen beim Händler.
Die haben alle ausgebesserte Macken. KEiner teilt da dem Kunden was mit!
Also doch keine Mitteilungspflicht für Bagatellschäden?
Die Suche im Netz ist da nicht sehr ergiebig!

Keine Autoverkäufer hier?
shazCAR
 

 

Dies gilt jedoch nur eingeschränkt, denn die Haftung für Körper-und Gesundheitsschäden und grobes Verschulden, darf man gesetzlich nicht ausschließen in einem Kaufvertrag.
(Zitat von: shazCAR)


 
Hast Du dafür mal ne Quelle?


Davon abgesehen: auch als privater Verkäufer muss man grundsätzlich jeden Schaden angeben, von dem man weiß. Oder darf umgekehrt nix zusichern, was man nicht genau weiß. So würd ich, wenn ich einen Gebrauchtwagen verkaufe, niemals die Unfallfreiheit zusichern bzw. den Kilometerstand mit "laut Tacho" oder "abgelesen" oder sowas in den Vertrag aufnehmen. 

Und bei der Sachmangelhaftung haftest Du nicht für Schäden, die nach Übergabe auftreten, sondern nur für solche, die bereits bei Übergabe vorliegen. Es wird nur innerhalb der ersten sechs Monate beim gewerblichen Verkäufer davon ausgegangen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Allerdings kann er den Gegenbeweis antreten, also nachweisen, dass der Mangel erst nach Übergabe aufgetreten ist. Und wenn dies gelingt, muss er die Nachbesserung nicht übernehmen...
(Zitat von: mb100)


 
Hi, 

danke dir und danke euch allen für die vielen Antworten!! 

Quelle: http://ww2.autoscout24.de/ratgeber/inhaltliche-aspekte-kfz-kaufvertrag/142037/148486/

Ich möchte mein Aut o verkaufen und in dem Vertrag von Autoscout steht folgendes: 
"Ausschluss der Sachmängelhaftung (nur bei Privatverkauf, nicht für Unternehmer im Sinne des §14 BGB): Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit der Verkäufer nicht nachstehend eine Garantie oder Erklärung abgibt. Der Ausschluss der Sachmängelhaftung gilt nicht im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."

Hier steht jetzt, dass man das Auto unter "Ausschluss der Sachmängelhaftung" verkauft. Ich hafte also nicht für Sachmängel, sobald das Auto verkauft wurde. Mich macht aber stutzig, dass hier steht die Sachmängelhaftung gilt nicht im Falle des groben Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.

Bei meinem Auto ist eigentlich alles in Ordnung. Zahnriemen wurde erst vor nem Jahr gewechselt, Reifenprofil passt, Motor läuft einwandfrei, Ölwechsel wurde immer gemacht und Scheckheft ist gepflegt. Mir ist jetzt jedoch aufgefallen, dass an der Hinterachse etwas Rost sitzt. Das will ich jetzt eigentlich nicht unbedingt erwähnen, da es wahrscheinlich den Kaufpreis um einiges mindern würde. Bin mir jetzt aber nicht sicher ob das "grobe Fahrlässigkeit" ist wenn ich es nicht erwähne. In den Verträgen von mobile, tüv süd oder adac steht übrigens das gleiche.
mb100
 


Quelle: http://ww2.autoscout24.de/ratgeber/inhaltliche-aspekte-kfz-kaufvertrag/142037/148486/

Ich möchte mein Aut o verkaufen und in dem Vertrag von Autoscout steht folgendes: 
"Ausschluss der Sachmängelhaftung (nur bei Privatverkauf, nicht für Unternehmer im Sinne des §14 BGB): Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit der Verkäufer nicht nachstehend eine Garantie oder Erklärung abgibt. Der Ausschluss der Sachmängelhaftung gilt nicht im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."

Hier steht jetzt, dass man das Auto unter "Ausschluss der Sachmängelhaftung" verkauft. Ich hafte also nicht für Sachmängel, sobald das Auto verkauft wurde. Mich macht aber stutzig, dass hier steht die Sachmängelhaftung gilt nicht im Falle des groben Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.
(Zitat von: shazCAR)


 
Der Anknüpfungspunkt ist in gewisser Weise die arglistige Täuschung. 

Ich machs mal an Beispielen deutlich, die in meinen Augen in den jeweiligen Bereich gehen. Muss allerdings dazu sagen, dass ich jetzt nicht nach Fällen aus der Rspr. gesucht hab.

1. Vorsatz (ohne "grob"):
Vorsatz heißt, dass Du weisst, dass ein Sachmangel vorliegt, dass Du bewusst Mängel verschweigst, die Dir allerdings bekannt sind. Beispiel: Du weißt, dass das Auto einen schweren Unfall hatte, machst dahingehend allerdings bewusst keine Angaben. Oder Du weisst, dass die Airbaglampe leuchtet, der Airbag also nen Fehler hat, aber Du zerschneidest den Draht zur Airbagleuchte. 

2. grobe Fahrlässigkeit
Die kommt in Betracht, wenn Du die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im hohen Maße außer acht gelassen hast. Beispiel: Du verkaufst ein Auto mit drei Vorbesitzern, 200.000 km und Dein Verkäufer (also der, von dem Du das Auto gekauft hast) hat im Vertrag keine Angaben zur Unfallfreiheit gemacht bzw. hat gesagt, dass er nicht genau weiß, ob das Fahrzeug schon mal einen Unfall gehabt hat, dass er es allerdings für sehr gut möglich hält. Dir ist selbst aufgefallen, dass das Fahrzeug gewisse Farbunterschiede aufweist und Karosserieschrauben rausgedreht wurden. Du gehst also davon aus, dass das Fahrzeug mindestens einen heftigeren Unfall hatte. Deinem Käufer gegenüber machst Du dahingehend keine Angaben. Das Fahrzeug hatte tatsächlich nen Unfall.


Das mit der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit soll wohl auf den 823er Schadenersatzanspruch zurückgehen. Ich find die Passage unsauber formuliert, hätte sie also anders gestaltet. Das ist halt dieses Problem in vorformulierten Verträgen, dass versucht wird, in gewisser Weise auch ne Beratung zu geben. Auch hierzu zwei Beispiele, die einen Schadenersatzanspruch auslösen können:

1. Vorsatz:
Du hast im Wagen eine Bombe eingebaut, die zündet, sobald schneller gefahren wird als 200 km/h. Dem Käufer sagst Du natürlich nichts. Er fährt auf die Bahn, gibt Gas und verwandelt sich in ein Puzzle für Erwachsene. 

2. Fahrlässigkeit
Du hast gehört, dass im Wagen eine Bombe eingebaut sein soll, die zündet, sobald schneller gefahren wird als 200 km/h. Dem Käufer sagst Du natürlich nichts. Während Deiner Zeit als Halter und Fahrer ist nichts passiert, weil Du nie schneller gefahren bist als 200. Er fährt auf die Bahn, gibt Gas und verwandelt sich in ein Puzzle für Erwachsene. 

Bearbeitet von: mb100 am 20.04.2015 um 10:59:14