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angry81
Hauptthema:
ein bekannter wollte sich eine wohnung mit seiner freundin nehmen. der mietvertrag wurde am 07.09.09 unterzeichnet und würde ab 01.10.09 beginnen.

darin selbst steht nichts zur kündigung vor beginn mietbeginn (er wohnt noch komplett in seiner alten wohnung).

nun haben sich die beiden getrennt und er kann die miete allein nie berappen und will die wohnung nicht mehr.

hat er ein gesetzliches recht zur aufhebung des vertrages oder muss er auf die gnade der verwaltung hoffen?
Kingm40
Vertrag ist Vertrag, also rechtlich kann er nur mit beidseitigem Einverständnis aufgelöst werden. Wenn er der Verwaltung den Sachverhalt klar legt und die etwas Grips haben werden sie es aber akzeptieren. Wer will schon einen Mieter, der von vornherein sagt, dass er die Miete nicht bezahlen kann?
Gr33nAcid
hilft nur mit dem vermieter reden, sonst hat er die bude leider an der backe, oder sie.

also die a-karte hat der, der im mv steht.
b-mw-323
Zitat:

Beginn der Kündigungsfrist eines noch nicht begonnenen Mietverhältnisses
Mangels abweichender vertraglicher Regelung beginnt die Kündigungsfrist eines noch nicht begonnenen Mietverhältnisses bereits mit dem Zugang der Kündigungserklärung beim Vermieter zu laufen und nicht erst mit dem Datum des vereinbarten Mietbeginns, so das LG Krefeld, Urteil vom 26. 2. 2003 - 2 S 98/02 (nicht rechtskräftig).

In dem zu entscheidenden Fall hatten die Mieter bereits mit Schreiben vom 30.10.2001 zum nächstmöglichen Termin gekündigt. Mietbeginn sollte der 1.1.2002 sein. Unter Zugrundelegung der Dreimonatsfrist war das Mietverhältnis daher zum Ende des Monats Januar 2002 beendet.

Denn:

Der Lauf der Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung beim Vermieter. Dies gilt unabhängig von der Tatsache, daß der Mietvertrag zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung noch nicht begonnen hatte.
Es hängt zunächst von den zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen ab, ob die Frist für eine vor Beginn des Mietvertrags ausgesprochene ordentliche Kündigung bereits mit dem Zugang der Kündigungserklärung beginnt.
Haben die Parteien eine Abrede hierüber nicht getroffen und kann eine solche auch nicht im Wege der Auslegung des Vertrags erfolgen, dann beginnt die Frist mit dem Zugang der Kündigung, vgl. nur BGHZ 99, 54 ff.

Der Zweck der Kündigungsfrist ist es, dem Vermieter im Falle einer Mieterkündigung Zeit für die Planung von Renovierungsarbeiten und die Suche eines neuen Mieters zu verschaffen. Dieser Zweck ist auch hier gewahrt, wenn das Mietverhältnis noch nicht begonnen hat, da dem Vermieter der zur Verfügung stehende Zeitraum für seine Dispositionen erhalten bleibt.



außerdem muss er für die "wartung" der wohnung sorgen, also lüften usw

vlt findet er ja nen nachmieter, das wäre noch ne variante
mb100
Mal ne Zwischenfrage: wer steht im Mietvertrag? Nur Dein Bekannter oder auch seine Freundin?
Mal angenommen, es stehen beide drin: dann können auch nur beide gemeinsam kündigen.
angry81
er alleine
mb100
Zitat:


er alleine

(Zitat von: angry-playboy)




Gut. Spart ne Menge Ärger.

Ich würd zum einen mit dem Vermieter sprechen, die Sachlage darstellen und auf ein bisschen Kulanz hoffen. Und zum zweiten meine Unterstützung bei der Suche nach nem Nachmieter zusagen.
Kommt natürlich auch auf die Wohnung und den Ort an. Mal angenommen, die Wohnung is in München - dann löst der Vermieter den Mietvertrag möglicherweise sofort auf...
Marco535
Viel Glück morgen. Und immer dran denken, wer ........ Kulanz will, muss freundlich sein :-)
Grinch
gut er soll auf jeden fall schnellstmöglich kündigen,
das schlimmste was passieren kann, is das er die im vertrag vereinbarte kündigungsfrist einhalten muss.

apropo wie lang ist diese? hat er das schonmal im vertrag nachgelesen?
Gr33nAcid
normal 3 monate!
angry81
ja 3monate à 1117euro/monat
rennfrikadelle
Es gelten - soweit nichts anderes Vereinbart - die gesetzlichen Kündigungsfristen. Dabei ist es nicht von Relevanz ob die Wohnung bereits bezogen wurde oder nicht.

Entscheidend ist das Datum der Vertragsunterzeichnung - nicht des eigentlichen Mietbeginns. Der Vertrag gilt bereits jetzt und kann auch jetzt unter Einhaltung der Fristen gekündigt werden --> § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB

Sei froh, das der Vermieter auf die Schutzklausel verzichtet hat, die eine Kündigung erst nach Einzug vorsieht.

Anmerkung:
Keine Rechtsberatung im Sinne des Gesetzes - juristisch verbindlichen kann dir nur ein Anwalt sagen.