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HOSS
Hauptthema:
Hallo !

Ich brauch mal Eure Hilfe (relativ dringend).
Folgende Situation:

1. Ich bin Mieter und habe einen Mitvertrag mit 3 Monaten Kündigungszeit.
2. Die Vermieter verkaufen das Haus zum 15.10.2003. Also in gut 2 Wochen.
3. Ich habe (hoffentlich, das entscheidet sich morgen) eine neue Wohnung, aber die alte ja noch nicht gekündigt.
4. Der Käufer des Hauses will mich wohl als Mieter behalten.
5. Ich will aber da raus.
6. Ich glaube zu wissen, dass ein neuer Käufer mich nicht sofort an die Luft setzen kann, sondern mir 3 Monate Zeit geben muss, wenn er mich raushaben will. Das wäre gut für mich, wenn ich keine neue Wohnung hätte.
7. Kann der neue Käufer (dann mein neuer Vermieter) darauf bestehen, dass ich 3 Monate bleibe ? Ich hoffe nicht, dass das so ist. Immerhin habe ich ja keinen Vertrag mit ihm !

Also, bitte schreibt mir eure Meinung, noch besser, gebt mir InformationsQUELLEN !

Vielen Dank
Olli

Marco535
Das Mietrecht ist zwar nicht mein Spezialgebiet, aber so in etwa weiß ich da auch bescheid. Die Susi kennt sich aber besser aus. Die wird morgen drauf antworten. Hier mal mein Kommentar:

Generell ist es so, Kauf bricht nicht Miete. D.h. Du hast zwar nen Mietvertrag mit dem Voreigentümer, es ist aber nicht zwangsläufig notig mit dem neuen einen neuen Mietvertrag abzuschließen. Der alte Mietvertrag bleibt gültig. Insbesondere eine evtl. Kautionsvereinbarung.

Somit bleiben auch die 3 Monate Kündigungsfrist gültig. Also kann er Dich nicht sofort an die Luft setzen. Mindestens eben die 3 Monate berücksichtigen.

Der neue Vermieter kann aber soweit ich weiß auch auf die 3 Monate Frist bestehen. Es ist kein Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung gegeben.

So wie ich das verstanden habe, willst Du aber ja früher raus. Da hilft eigentlich nur eins. Absprache mit dem neuen Eigentümer. Evtl. kannst Du auch nen Nachmieter suchen der den Mietvertrag übernimmt.

Wobei ich eigentlich eher vermute, dass der neue Eigentümer das Haus für die Eigennutzung gekauft hat. Ein Haus zu vermieten lohnt sich ja für einen Kapitalanleger nicht mehr richtig.

So das war meine Sicht der Dinge. Mein Wissen im Mietrecht ist aber leider nicht mehr ganz auf dem neuesten stand. Und mit Miete hab ich da nix zu tun. Aber wie gesagt, die Susi wird morgen mal schreiben. Die hat mit Miete mehr zu tun.



>Es gibt immer jemanden der schneller ist<

Meine kleine Hompage
susi19
hallo hoss,

da das mein täglich brot ist kann ich dir schon weiter helfen, also fangen wir mal an:

wie marco schon gesagt hat: kauf bricht miete nicht! der neue eigentümer des hauses tritt in die laufenden mietverträge ein. das hat keine auswirkung auf dich, alles bleibt beim alten.

der neue eigentümer kann dich auch nicht einfach auf die straße setzen, er muss dir kündigen:
§ 573
Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.


(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

so... ja ich weiß, viel gesetzes zeugs...

so, dann hat der vermieter auch noch bestimmte fristen einzuhalten (wenn du kündigst hast du 3 monate, beim vermieter ists anders)

§ 573c
Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

d. h. höchstens gibts 9 monate kündigunsfrist für den vermieten, kommt ganz drauf an wie lange du in der wohnung warst. also keine angst, rausschmeisen kann er dich nicht einfach so!

deine kündigungsfrist von 3 monaten musst du einhalten, außer du findest einen nachmieter der eher einzieht und den der vermieter akzeptiert. es ist völlig gleichgültig dass du keinen eigenständigen vertrag mit dem neuen eigentümer hast. wie oben schon gesagt tritt dieser voll und ganz in den bestehenden vertrag ein. falls du bis zum 31.12.03 raus willst solltest du bis spätestens zum 3 Werktag im Oktober kündigen, sprich 04.10.2003. und es zählt immer das datum, wann der brief (die kündigung) beim vermieter ist!

ach ja, steht übrigens alles im bgb, allgemeines mietrecht...


so, marco hat ja eigentlich alles schon gut erklärt. hoff dir helfen unsere antworten! und das stimmt garantiert!

gruß susi

HOSS
Danke für eure Hilfe !

Dann muss ich jetzt mal verhandeln ;-)

DANKE!!!!