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E-Prüfzeichen reicht oder nicht was denn nun?
Hallo Jungs, bin verwirrt..
ich dachte eigentlich bei Beleuchtungseinrichtungen aus dem Zubehör reicht das E-Prüfzeichen (ohne einen entsprechenden Nachweis ala Unbedenklichkeitsbescheinigung pp.)
nun bin ich kürzlich zum Tüv- da wollte der Prüfer einen "Nachweis" für die Front- und Heckleuchten...die auch ich selbstverständlich nicht habe (fahre mit meinen Angeleyes schon ca. 5 Jahren durch die Gegend)
bei den Leuchten handelt es sich um Depo Angeleyes (Original, nichts verändert), sowie Depo LED-Rückleuchten mit zusätzlich in der Stoßleiste verbauten Rückstrahlern und einem E-Prüfzeichen
ich sag: reicht
der Händler sagt: E-Prüfzeichen reicht
Prüfer1 sagt: E-Prüfzeichen reicht
Prüfer 2 sagt: E-Prüfzeichen alleine reicht nicht aus
Der §19 StVZO (3) sagt...sind zwar eintragungsfrei, auf Verlangen ist eine Bescheinigung vorzulegen
(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen
des Absatzes 3 Nr. 1 (Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen für diese Teile
1.
eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
2.
der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist)
den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält,mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
das Nichtvorhandensein dieser Bescheinigung wird bei fast allen Nachrüstscheinwerfern nicht der Fall sein. Hab nen ganz interessanten Bericht von den Opelanern gefunden:
Link
tja jetzt kommt ihr...bin mit meinem Latein irgendwie am Ende
Edit: ist klar zu welchem Prüfer ich jetzt fahre, aber vielleicht kann das Thema hier ja mal abschliessend geklärt werden
Bearbeitet von: E36-Freak am 08.06.2010 um 17:21:50
ich dachte eigentlich bei Beleuchtungseinrichtungen aus dem Zubehör reicht das E-Prüfzeichen (ohne einen entsprechenden Nachweis ala Unbedenklichkeitsbescheinigung pp.)
nun bin ich kürzlich zum Tüv- da wollte der Prüfer einen "Nachweis" für die Front- und Heckleuchten...die auch ich selbstverständlich nicht habe (fahre mit meinen Angeleyes schon ca. 5 Jahren durch die Gegend)
bei den Leuchten handelt es sich um Depo Angeleyes (Original, nichts verändert), sowie Depo LED-Rückleuchten mit zusätzlich in der Stoßleiste verbauten Rückstrahlern und einem E-Prüfzeichen
ich sag: reicht
der Händler sagt: E-Prüfzeichen reicht
Prüfer1 sagt: E-Prüfzeichen reicht
Prüfer 2 sagt: E-Prüfzeichen alleine reicht nicht aus
Der §19 StVZO (3) sagt...sind zwar eintragungsfrei, auf Verlangen ist eine Bescheinigung vorzulegen
(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen
des Absatzes 3 Nr. 1 (Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen für diese Teile
1.
eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
2.
der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist)
den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält,mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
das Nichtvorhandensein dieser Bescheinigung wird bei fast allen Nachrüstscheinwerfern nicht der Fall sein. Hab nen ganz interessanten Bericht von den Opelanern gefunden:
Link
tja jetzt kommt ihr...bin mit meinem Latein irgendwie am Ende
Edit: ist klar zu welchem Prüfer ich jetzt fahre, aber vielleicht kann das Thema hier ja mal abschliessend geklärt werden
Bearbeitet von: E36-Freak am 08.06.2010 um 17:21:50
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Was ist denn da nicht zu verstehen?
Abs. 3 Satz 1: ABE/ABG (Zulassung nach deutschem Recht)
Abs. 3 Satz 2: E-Prüfzeichen (Europäisches Recht)
Abs. 3 Satz 3: Teilegutachten/Eintragung (Deutsches Recht)
Abs 4 Satz 1: Bezieht sich auf Abs. 3 Satz 1
Abs 4 Satz 2: Bezieht sich auf Abs. 3 Satz 2
Für nach Abs. 3 Satz 2 zugelassene Teile gibt es hier keine Auflagen.
Den verlinkten Beitrag aus dem Opel-Forum würde ich mal ganz schnell vergessen, der entspricht nicht der aktuellen Rechtslage. Es gab im Abs. 4 einmal eine entsprechende Auflage, daß auch bei Teilen mit E-Prüfzeichen entsprechende Unterlagen mitzuführen sind, wobei die Streichung dieser meines Wissens schon deutlich vor dem Datum des verlinkten Beitrags stattfand.
Abs. 3 Satz 1: ABE/ABG (Zulassung nach deutschem Recht)
Abs. 3 Satz 2: E-Prüfzeichen (Europäisches Recht)
Abs. 3 Satz 3: Teilegutachten/Eintragung (Deutsches Recht)
Abs 4 Satz 1: Bezieht sich auf Abs. 3 Satz 1
Abs 4 Satz 2: Bezieht sich auf Abs. 3 Satz 2
Für nach Abs. 3 Satz 2 zugelassene Teile gibt es hier keine Auflagen.
Den verlinkten Beitrag aus dem Opel-Forum würde ich mal ganz schnell vergessen, der entspricht nicht der aktuellen Rechtslage. Es gab im Abs. 4 einmal eine entsprechende Auflage, daß auch bei Teilen mit E-Prüfzeichen entsprechende Unterlagen mitzuführen sind, wobei die Streichung dieser meines Wissens schon deutlich vor dem Datum des verlinkten Beitrags stattfand.
mich hat die Aussage des Prüfers und dier Passus aus dem genannten §, Absatz 4 Nr. 1 verwirrt
http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_19.php
Edit: Stimmt hast recht, die Pflicht zur Aushändigung bezieht sich ja lediglich auf die Abs. (3) Nr.1 und 3, nicht aber auf den Nr. 2
wer lesen kann....
Bearbeitet von: E36-Freak am 08.06.2010 um 19:12:41
http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_19.php
Edit: Stimmt hast recht, die Pflicht zur Aushändigung bezieht sich ja lediglich auf die Abs. (3) Nr.1 und 3, nicht aber auf den Nr. 2
wer lesen kann....
Bearbeitet von: E36-Freak am 08.06.2010 um 19:12:41
...ist klar im Vorteil.
Die Regelung nach Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit der fehlenden Nachweispflicht durch den Halter/Fahrer scheint in Deutschland sowohl bei den Prüforganisationen als auch bei den Behörden äußerst unbeliebt zu sein und wird daher offenbar des Öfteren einmal ignoriert. Hier wird dann versucht, dem Fahrer/Halter die Erbringung eines Nachweises der Zulässigkeit aufzuerlegen, obwohl laut Gesetzeslage die Prüforganisation bzw. Behörde den Nachweis der Nichtzulässigkeit erbringen muß. (In Deutschland gilt ja bekanntlich generell die Unschuldsvermutung.)
In einer alten StVZO von 2004 ist der §19 im Übrigen mit dem gleichen Wortlaut abgedruckt wie in der aktuellen. Da der von Dir verlinkte Beitrag von Januar 2004 stammt und die StVZO möglicherweise später gedruckt wurde, kann ich allerdings nicht ausschließen, daß die besagte Änderung im Laufe des Jahres beschlossen wurde, meiner Meinung nach muß das aber schon länger her sein.
Der von Dir verlinkte Beitrag ist natürlich insofern richtig, daß allein das Anbringen eines Prüfzeichens den Gegenstand nicht legal macht, es muß selbstverständlich eine entsprechende Prüfung durch eine dafür zugelassene Institution durchgeführt worden sein und das Prüfzeichen muß auf Basis des Prüfungsergebnisses durch die zuständige Behörde des ausstellenden Landes erteilt worden sein.
Auch muß sowohl die Prüfung als auch die Erteilung der Zulassung (sowohl bei der zuständigen Behörde als auch beim Hersteller) dokumentiert sein, insofern müssen natürlich auch Unterlagen zur Prüfung und Zulassung existieren, für eine Mitführungs- bzw. Vorzeigepflicht fehlt aber die gesetzliche Grundlage.
Die Regelung nach Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit der fehlenden Nachweispflicht durch den Halter/Fahrer scheint in Deutschland sowohl bei den Prüforganisationen als auch bei den Behörden äußerst unbeliebt zu sein und wird daher offenbar des Öfteren einmal ignoriert. Hier wird dann versucht, dem Fahrer/Halter die Erbringung eines Nachweises der Zulässigkeit aufzuerlegen, obwohl laut Gesetzeslage die Prüforganisation bzw. Behörde den Nachweis der Nichtzulässigkeit erbringen muß. (In Deutschland gilt ja bekanntlich generell die Unschuldsvermutung.)
In einer alten StVZO von 2004 ist der §19 im Übrigen mit dem gleichen Wortlaut abgedruckt wie in der aktuellen. Da der von Dir verlinkte Beitrag von Januar 2004 stammt und die StVZO möglicherweise später gedruckt wurde, kann ich allerdings nicht ausschließen, daß die besagte Änderung im Laufe des Jahres beschlossen wurde, meiner Meinung nach muß das aber schon länger her sein.
Der von Dir verlinkte Beitrag ist natürlich insofern richtig, daß allein das Anbringen eines Prüfzeichens den Gegenstand nicht legal macht, es muß selbstverständlich eine entsprechende Prüfung durch eine dafür zugelassene Institution durchgeführt worden sein und das Prüfzeichen muß auf Basis des Prüfungsergebnisses durch die zuständige Behörde des ausstellenden Landes erteilt worden sein.
Auch muß sowohl die Prüfung als auch die Erteilung der Zulassung (sowohl bei der zuständigen Behörde als auch beim Hersteller) dokumentiert sein, insofern müssen natürlich auch Unterlagen zur Prüfung und Zulassung existieren, für eine Mitführungs- bzw. Vorzeigepflicht fehlt aber die gesetzliche Grundlage.
Sicher,
rechtlich gesehen bin ich auf der sicheren Seite...aber der Depp ist immer der "Kunde"...wenn der Prüfer wegen sowas rumzickt und Du die Plakette nicht bekommst
Edit: wen es interessiert, auf der BMVBS-Homepage gibts ne Liste über ECE-Regelungen, dort ist ganz klar definiert, wie und was auf den Dingern drauf sein muss, um eine Zulassung zu erhalten
http://www.bmvbs.de/Verkehr/Strasse/KfZ-technische-Vorschriften-,1446.1032708/ECE-Regelungen.htm
Bearbeitet von: E36-Freak am 10.06.2010 um 19:47:52
rechtlich gesehen bin ich auf der sicheren Seite...aber der Depp ist immer der "Kunde"...wenn der Prüfer wegen sowas rumzickt und Du die Plakette nicht bekommst
Edit: wen es interessiert, auf der BMVBS-Homepage gibts ne Liste über ECE-Regelungen, dort ist ganz klar definiert, wie und was auf den Dingern drauf sein muss, um eine Zulassung zu erhalten
http://www.bmvbs.de/Verkehr/Strasse/KfZ-technische-Vorschriften-,1446.1032708/ECE-Regelungen.htm
Bearbeitet von: E36-Freak am 10.06.2010 um 19:47:52
