Autor Beitrag ( voriger | nächster ) 531 mal gelesen
MrFreeze erstellt am 28.07.2009 um 14:47:05 pn profil link zitat
Ersteller dieses Themas
Mitglied seit: 28.10.2001

Beringstedt / SH
Deutschland

1118 Beiträge
seit letztem jahr muß ja laut stvo das gesamte rad mit reifen und felge vom kotflügel abgedeckt sein.
jetzt würd mich aber mal interessieren was mit denen passiert, wo die felge und teil vom reifen über den kotflügel raus stehen, aber dies schon vorher eingetragen hatten und jetzt zum tüv müssen. bleibt die eintragung erhalten oder muß nachgebessert werden?

Bearbeitet von: MrFreeze am 28.07.2009 um 14:48:36
Ähnliche Beiträge  

Die folgenden Beiträge könnten Dich ebenfalls interessieren:
Änderung Stvo Oktober 2005(Geplaudere Forum)
StvO Änderung vom 01. März :)(BMW-Talk Forum)
Hinten Radabdeckung-Schmutzabweiser(Baureihenübergreifendes Forum)
Christian Sch. erstellt am 28.07.2009 um 14:59:38 pn profil zitat link
Nach EG muss das Rad komplett abgedeckt sein. Nach StVZO reicht die Lauffläche. Auch die Größe der Radabdeckung ist nach EG und StVZO unterschiedlich.

Da beides gilt, hat man natürlich die Wahl ob man seine Radabdeckung nach EG oder nach StVZO ausführen will. Ich habe auf jeden Fall nicht gehört, dass der §36a StVZO geändert wurde, so dass die nationale Vorschrift nicht mehr gilt.


MrFreeze erstellt am 28.07.2009 um 15:04:27 pn profil zitat link
Ersteller dieses Themas
Mitglied seit: 28.10.2001

Beringstedt / SH
Deutschland

1118 Beiträge
ah ok. wieder was dazu gelernt.
gut zu wissen. thx