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Dieser Beitrag wurde vom Moderator SirHanSolo am 27.10.2007 um 13:07:29 aus dem Forum "Geplaudere" in dieses Forum verschoben.
Hi wollte mal fragen ob jemand weiß was man jetzt bekommt wenn man z.B. seine Felgen, Auspuff oder Fahrwerk nicht eingetragen hat.
Ist das immer noch 3 Punkte oder hat sich da was mit dem EU- Recht verändert?? Hab schon gegoogelt aber nichts gefunden
Bearbeitet von - SirHanSolo am 27.10.2007 13:07:29
Hi wollte mal fragen ob jemand weiß was man jetzt bekommt wenn man z.B. seine Felgen, Auspuff oder Fahrwerk nicht eingetragen hat.
Ist das immer noch 3 Punkte oder hat sich da was mit dem EU- Recht verändert?? Hab schon gegoogelt aber nichts gefunden
Bearbeitet von - SirHanSolo am 27.10.2007 13:07:29
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23StVO ist Oldtimer zulassung und 31StVZO ist Fahrtenbuch oder nicht??
oder....
23 StVO regelt die Verantwortlichkeit des Fahrzeugführers, 31 zo den Halter (ist ja im Übrigen auch alles im Netz nachzulesen)
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STvO 23 sagt darüber nichts. Und STvZO 31 meinst du das???
Sie ordneten an bzw. ließen die Inbetriebnahme des o.a. Fahrzeuges zu, obwohl es sich in einem nicht vorschriftsmäßigen Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigte. 3Punkte 50€
Wenn ich aber ander e Federn oder Felgen drauf habe leidet die Verkerssicherheit nicht wesentlich
Bearbeitet von - roli84 am 27.10.2007 17:36:43
Sie ordneten an bzw. ließen die Inbetriebnahme des o.a. Fahrzeuges zu, obwohl es sich in einem nicht vorschriftsmäßigen Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigte. 3Punkte 50€
Wenn ich aber ander e Federn oder Felgen drauf habe leidet die Verkerssicherheit nicht wesentlich
Bearbeitet von - roli84 am 27.10.2007 17:36:43
...ich denke doch, bin doch kein Gutachter, bei ner Feder/Fahrwerk-Reifenkombi die nicht eingetragen ist, kann ich das immer begründen, dabei reicht eine Gefahrenprognose
Und wenn du jetzt nur orginal 17 Zoll BMW Felgen drauf hast die auch vom Werk aus auch Verbaut waren aber nicht eingetragen sind oder du einen anderen Auspuff drunter hast ist das ja wohl keine gefährdung!!
Die 100 Euro und 3 Punkte die es immer gibt sind für fahren ohne Betriebserlaubnis, welche nach dem Anbau der Teile und fehlender Abnahme (obwohl vorgeschrieben) erlischt. Das regelt §19 StVZO.
Dabei ist es ganz egal, ob das Fahrzeug Vorschriftsmäßig und Verkehrssicher ist oder nicht.
P.S.: Beim auspuff geht es um die Verschlechterung des Geräuschverhaltens. Auch ohne Gefährdung anderer
Bearbeitet von - Christian Sch. am 27.10.2007 19:27:06
Dabei ist es ganz egal, ob das Fahrzeug Vorschriftsmäßig und Verkehrssicher ist oder nicht.
P.S.: Beim auspuff geht es um die Verschlechterung des Geräuschverhaltens. Auch ohne Gefährdung anderer
Bearbeitet von - Christian Sch. am 27.10.2007 19:27:06
Zitat:
Das regelt §19 StVZO.
Bearbeitet von - Christian Sch. am 27.10.2007 19:27:06(Zitat von: Christian Sch.)
...regelt er halt nicht mehr, da er weggefallen ist (neue FZV), das meinte Roli denke ich damit
Das stimmt nicht. auch in der geänderten StVZO ist der 19er erhalten geblieben. Es sind zwar viele Paragraphen weggefallen oder geändert worden (z.B. der alte 18er), aber der 19er sowie z.B. auch der 29er sind geblieben.
Habe mich vielleicht falsch ausgedrückt...das klassische "Erlöschen der BE" mit der ursprünglichen Ahndung gibt es nicht mehr...das wären nach der Neufassung bzw. Änderung nur noch 25 Euro...deshalb die Ausweichbestimmung
Stimmt. Das habe ich auch gerade gesehen. Es gibt zwar fahren ohne BE, das bezieht sich aber neuerdings auf die FZV. Ist aber immer noch der gleich Tatbestand. Es sind übrigend 50 Euro (dachte immer 100 aber das waren wohl DM) und die 3 Punkte
Bearbeitet von - Christian Sch. am 28.10.2007 17:11:01
Bearbeitet von - Christian Sch. am 28.10.2007 17:11:01
§19(2)StVZO ist weggefallen. Regelung jetzt allein nach §31StVZO. Auch bei einem Auspuff ist es möglich, die BE zu verlieren, da auf von Belästigung die Rede ist. Ist der Auspuff zu laut, kann man auch belästigt werden oder?
fechi28
Nö. Es gibt ihn auch in der neuen StVZO. Oder kennst du eine neuere Fassung als die aktuelle?
http://bundesrecht.juris.de/stvzo/__19.html
Bei dem 31er hast du natürlich auch Recht. Das Problem ist allerdings, dass ein Fahrzeug trotzdem nach 19(2) seine BE verlieren kann obwohl es vorschriftsmäßig ist, die Vorschriftsmäßigkeit jedoch nicht durch eine Abnahme bescheinigt wurde.
http://bundesrecht.juris.de/stvzo/__19.html
Bei dem 31er hast du natürlich auch Recht. Das Problem ist allerdings, dass ein Fahrzeug trotzdem nach 19(2) seine BE verlieren kann obwohl es vorschriftsmäßig ist, die Vorschriftsmäßigkeit jedoch nicht durch eine Abnahme bescheinigt wurde.
Also das lief bei meiner letzten Kontrolle etwas anders ab. Der freundliche Polizist hat gemeint die BE ist nur erloschen wenn da angebote nicht Eintragungsfähig ist, da wird noch nicht einmal mehr das Fahrzeug still gelegt wie es früher war. Das wir nur gemacht wenn eine Gefährdung von dem Fahrzeug ausgeht. Da gab es lediglich eine Mängelkarte. Wieviel Bussgeld weiss ich jetzt grad nicht, war nicht mein Auto, aber ich frag mal nach ;)
Dann war es ein netter oder unwissender Polizist. Die BE erlischt bei Änderungen die das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtern oder eine Gefährdung erwarten lassen (eigentlich alle), wenn eine vorgeschriebene Änderungsabnahme nicht UNVERZÜGLICH durchgeführt wurde.
http://bundesrecht.juris.de/stvzo/__19.html
Musst mal die Absätze 2 und 3 lesen, die regeln das.
http://bundesrecht.juris.de/stvzo/__19.html
Musst mal die Absätze 2 und 3 lesen, die regeln das.
@Christian.Sch: Du hast natürlich recht gehabt. Nicht der §19(2)StVZO ist weggefallen, sondern §18StVZO. Auch ist es falsch, als ich schrieb,es wird allein nach §31StVZO verfahren.
Richtig ist, geahndet werden die Verstöße in der Regel nach §30StVZO. Danach kostet es in der Regel 25€, wenn man einen Verstoß begeht. Dieser ist aber erweitert um die konkrete Gefährdungsvariante. Liegt so etwas vor, kann eine Ordnungswidrigkeitenanzeige geschrieben werden. Dies ist dann immer mit Punkten verbunden. Desweiteren kann einem dann auch die Weiterfahrt untersagt werden.
Richtig ist, geahndet werden die Verstöße in der Regel nach §30StVZO. Danach kostet es in der Regel 25€, wenn man einen Verstoß begeht. Dieser ist aber erweitert um die konkrete Gefährdungsvariante. Liegt so etwas vor, kann eine Ordnungswidrigkeitenanzeige geschrieben werden. Dies ist dann immer mit Punkten verbunden. Desweiteren kann einem dann auch die Weiterfahrt untersagt werden.
fechi28
Ich glaube jetzt sind wir einer Meinung :-) Ich muss allerdings zugeben, dass ich mir die änderung am 30er noch nicht angeschaut habe. Habe nur die für mich relevanten Paragraphen angeschaut, also den 19er, 29er und die neue FZV
Das Problem hierbei ist eigentlich nur, dass der Bußgeldkatalog meines Wissens darauf noch nicht abgestimmt ist und es somit noch keine Zahlen dazu gibt, oder?
5000 rpm - where diesel stops and real engines start to work!
Doch, gibt´s wohl,
25€ Verwarngeld ohne Gefährdung, mit Gefährdung Anzeige = mindestens 40€ und Punkte.
25€ Verwarngeld ohne Gefährdung, mit Gefährdung Anzeige = mindestens 40€ und Punkte.
fechi28
So ist es bei den Motorrädern und ich denke bei den Autos wird es nicht anders sein
Seit 01.03.2007 darf die Polizei keine Auspuffanlagen mehr beschlagnahmen,
die keine ABE haben oder zu laut sind. Weiterhin darf sie auch keine Krads,
an denen solche Auspuffanlagen verbaut sind, mehr stillegen oder
beschlagnahmen.
Lediglich kann eine Ordnungswidrigkeiten Anzeige mit einem Bußgeld von bis
zu € 25,00 erhoben werden.
Diese Regelung gilt Bundesweit und ist die:
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
(Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)Geltung ab 01.03.2007
http://www.buzer.de/gesetz/7182/index.htm
oder:
http://www.verkehrsportal.de/fzv/fzv.php
Die neue Verordnung ersetzt bzw. reformiert große Teile der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung(StVZO).
Weiterhin gilt: http://www.kba.de/Stabsstelle/ZentraleRegister/VZR/Bundeseinheitlicher_Tatbestandskatalog_010307.rtf
Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten
Stand: 01.03.2007 5. Auflage
siehe Seite 234/ 0 Beschaffenheit der Fahrzeuge - § 30 StVZO 330000/ 330006
Sie haben das unvorschriftsmäßig gebaute/ausgerüstete Fahrzeug in Betrieb
genommen: € 25,00
Zur dB- Messung gilt noch folgendes:
1.
Vorbeifahrmessungen sind unzulässig.
2.
Nur Standgeräuschmessungen bei 50cm Abstand vom Auspuff in 45° Winkel bei
halber Drehzahl der maximalen Leistung aus Fahrzeugschein sind zulässig.
3.
Der Umgebungs- Schallpegel darf 80dB nicht überschreiten. (Somit ist eine
Messung an einer Strasse, an der z.B. Autos vorbeifahren unzulässig)
4.
Um die Messung an einem "stillen Ort" durchführen zu können muss eine
Verlegung des Messortes von bis zu 3km in Kauf genommen werden.
5.
Es müssen zwei Messungen durchgeführt werden.
6.
Das im Fahrzeugschein eingetragene Standgeräusch darf nicht um mehr als 5dB
überschritten werden.
7.
Wird der Pegel um mehr als 5 dB überschritten liegt eine
Straßenverkehrsordnungswidrigkeit vor.
Seit 01.03.2007 darf die Polizei keine Auspuffanlagen mehr beschlagnahmen,
die keine ABE haben oder zu laut sind. Weiterhin darf sie auch keine Krads,
an denen solche Auspuffanlagen verbaut sind, mehr stillegen oder
beschlagnahmen.
Lediglich kann eine Ordnungswidrigkeiten Anzeige mit einem Bußgeld von bis
zu € 25,00 erhoben werden.
Diese Regelung gilt Bundesweit und ist die:
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
(Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)Geltung ab 01.03.2007
http://www.buzer.de/gesetz/7182/index.htm
oder:
http://www.verkehrsportal.de/fzv/fzv.php
Die neue Verordnung ersetzt bzw. reformiert große Teile der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung(StVZO).
Weiterhin gilt: http://www.kba.de/Stabsstelle/ZentraleRegister/VZR/Bundeseinheitlicher_Tatbestandskatalog_010307.rtf
Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten
Stand: 01.03.2007 5. Auflage
siehe Seite 234/ 0 Beschaffenheit der Fahrzeuge - § 30 StVZO 330000/ 330006
Sie haben das unvorschriftsmäßig gebaute/ausgerüstete Fahrzeug in Betrieb
genommen: € 25,00
Zur dB- Messung gilt noch folgendes:
1.
Vorbeifahrmessungen sind unzulässig.
2.
Nur Standgeräuschmessungen bei 50cm Abstand vom Auspuff in 45° Winkel bei
halber Drehzahl der maximalen Leistung aus Fahrzeugschein sind zulässig.
3.
Der Umgebungs- Schallpegel darf 80dB nicht überschreiten. (Somit ist eine
Messung an einer Strasse, an der z.B. Autos vorbeifahren unzulässig)
4.
Um die Messung an einem "stillen Ort" durchführen zu können muss eine
Verlegung des Messortes von bis zu 3km in Kauf genommen werden.
5.
Es müssen zwei Messungen durchgeführt werden.
6.
Das im Fahrzeugschein eingetragene Standgeräusch darf nicht um mehr als 5dB
überschritten werden.
7.
Wird der Pegel um mehr als 5 dB überschritten liegt eine
Straßenverkehrsordnungswidrigkeit vor.
Diese Sig hat keine Aussage
