Hinweis: Du musst Dich registrieren, wenn Du eine Antwort schreiben willst.
Zum registrieren, klicke hier. Die Registrierung ist kostenlos und dient allein dazu, daß bestimmte Individuen nicht anonym Unfug posten können. Deine Daten werden NICHT anderweitig weiterverwendet!


Zitat-Antwort erstellen
Benutzername:
Passwort:
Antwort: Hilfe zum Editor

 
Deine Signatur aus deinem Profil einfügen.
(Email Benachrichtigung, wenn auf das Thema geantwortet wird) (Hilfe)
 
T H E M A     R Ü C K B L I C K
stefanh
Hauptthema:
Hi Leute,
Ich hoff mal hier sind auch ein paar dabei die gerade Zivi machen oder gemacht haben. Und zwar gehts darum das ich jetz ein Diszipliarverfahren angehängt bekomm, weil ich 2 Tage nicht zum Dienst erschienen bin. Geht darum das ich am Wochenende nicht arbeite Müll hol und mit irgendwelche Kanülen ind die Hände ramm weil die Schwestern zu blöd sind die Dinger richtig zu entsorgen und auch wegen anderen Sachen. Hat jemand von euch oder ein Kumpel auch schon so was gehabt?? Was kann mich erwarten? Bin nur noch 1 Monat Zivi. Die gehen mir doch ans Entlassungsgeld oder?
Deniz81
Servus, ich bin auch ein "Zivi-Veteran" ^^

Sag' mal, wieso warst du denn die 2 Tage nicht im Dienst? Entschuldigtes oder unentschuldigtes fehlen?
Was hast du angestellt?

Ich glaube, die nehmen dir ein Monatssold weg. Bin mir aber nicht sicher. Ich habe ja nie ein Dizsiplinarverfahren bekommen.

Aber soweit ich weiß, hat ein Zivi zu erscheinen, wenn er zur Arbeit eingeteilt wurde, ob an Feiertagen oder Wochenenden.
So wars bei mir, hab' bei der AWO abgeleistet.

Bearbeitet von - Deniz81 am 25.03.2008 15:09:24
stefanh
Bin hauptsächlich im Archiv den Krankenhauses, aber an ein paar Wochenenden soll ich halt auch arbeiten so Essen und Müllrunden, un mir wurde auch gesagt das ich nicht mehr zu kommen brauch weil die jetz genug Zivis unten haben, aber der chef da hat schonwieder 3mal seine Meinung geänder und so kan es halt zu den Missverständnis.
Pug
du hörst dich für mich so an, als wärst du im alter von konfimanten die auch auf das geld schielen.

ich hab den eindruck du bist dir dem erst der lage nicht wirklich bewußt,
ich würde mich mal schnell mit deinem zivieldienstbeauftragtem in verbindung setzten und dem was gutes erzählen und ob er dir nicht helfen kann die situation zu lösen, bevor der order von der anderen seite bekommt und sich mit dir in verbindung setzten muß.
Deniz81
Wie Pug schon schreibt, rede mit deinem Zivildienstbeauftragtem. Erkläre ihm den Sachverhalt: "[...]...aber der Chef da hat schon wieder 3 mal seine Meinung geändert und so kam es halt zu den Missverständniss."

Was passiert eigentlich bei 'nem Disziplinarverfahren?
Hatte ja nie eins, da ich nur liebe Omi's und Opi's (ehem. HJ ^^) zu pflegen hatte ^^

Bearbeitet von - Deniz81 am 25.03.2008 15:21:30
stefanh
Ich bin ja nicht der erste der das gemacht hat bei uns aber jetz will hier der Sicherheitsfuzzi mir eins Auswischen und halt so nach dem Motto: Jetz wisst ihr anderen wies euch ergehen kann.
Deniz81
Alter, red' mit deinem Zivildienstbeauftragtem!

Und schau mal hier: -> klick mich zum Zivi.

Ist bissl viel ^^

§ 52 Eigenmächtige Abwesenheit

Wer eigenmächtig den Zivildienst verlässt oder ihm fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

§ 53 Dienstflucht

(1) Wer eigenmächtig den Zivildienst verlässt oder ihm fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd oder für den Verteidigungsfall zu entziehen oder die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats und ist er bereit, der Verpflichtung zum Zivildienst nachzukommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

(4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend.

§ 54 Nichtbefolgen von Anordnungen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft,

1. wer die Befolgung einer dienstlichen Anordnung dadurch verweigert, dass er sich mit Wort oder Tat gegen sie auflehnt, oder

2. wer darauf beharrt, eine dienstliche Anordnung nicht zu befolgen, nachdem diese wiederholt worden ist.

(2) Verweigert der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Befolgung einer dienstlichen Anordnung, die nicht sofort auszuführen ist, befolgt er sie aber rechtzeitig und freiwillig, so kann das Gericht von Strafe absehen.

(3) Im Falle des Absatzes 1 handelt der Dienstleistende nicht rechtswidrig, wenn die dienstliche Anordnung nicht verbindlich ist, insbesondere wenn sie nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde verletzt oder wenn durch das Befolgen eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen würde. Dies gilt auch, wenn der Dienstleistende irrig annimmt, die dienstliche Anordnung sei verbindlich.

(4) Befolgt ein Dienstleistender eine dienstliche Anordnung nicht, weil er irrig annimmt, dass durch die Ausführung eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen würde, so ist er nach Absatz 1 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte.

(5) Nimmt ein Dienstleistender irrig an, dass eine dienstliche Anordnung aus anderen Gründen nicht verbindlich ist, und befolgt er sie deshalb nicht, so ist er nach Absatz 1 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich nicht verbindliche Anordnung zu wehren; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen.

§ 55 Teilnahme

Wegen Anstiftung und Beihilfe zu einer rechtswidrigen Tat, die einen Straftatbestand nach diesem Gesetz verwirklicht, und wegen Versuchs der Beteiligung an der Dienstflucht (§ 53 Abs. 4) ist auch strafbar, wer nicht Dienstleistender ist.

§ 56 Ausschluss der Geldstrafe

Begeht ein Dienstleistender eine Straftat nach diesem Gesetz, so darf Geldstrafe nach § 47 Abs. 2 des Strafgesetzbuches auch dann nicht verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten.

§ 57 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine ihm nach § 23 Abs. 4 Satz 1 oder 2 während der Zivildienstüberwachung obliegende Pflicht verletzt oder

2. der in § 39 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Pflicht, sich zu einer angeordneten Untersuchung vorzustellen und diese zu erdulden, zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt.

§ 58 Dienstvergehen

Ein Dienstleistender begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.

§ 58a Ahndung von Dienstvergehen

(1) Dienstvergehen können durch Disziplinarmaßnahmen geahndet werden.

(2) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wie wegen eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist. Er hat dabei auch das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten zu berücksichtigen.

(3) Sind seit einem Dienstvergehen sechs Monate verstrichen, so darf eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden. Die Frist läuft nicht, solange der Sachverhalt Gegenstand von Ermittlungen nach § 62, einer Beschwerde nach § 65 Abs. 2, eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nach § 66, eines Strafverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens ist.

(4) Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar geahndet werden. Mehrere Pflichtverletzungen eines Dienstleistenden, über die gleichzeitig entschieden werden kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.

§ 58b Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und
Ordnungsmaßnahmen

(1) Hat ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt, so dürfen wegen desselben Sachverhalts Disziplinarmaßnahmen nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Ordnung im Zivildienst aufrechtzuerhalten oder wenn das Ansehen des Zivildienstes ernsthaft beeinträchtigt ist. Wird der Dienstleistende in einem Straf- oder Bußgeldverfahren freigesprochen oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, dürfen wegen desselben Sachverhalts Disziplinarmaßnahmen nur verhängt werden, wenn dies erforderlich ist, um die Ordnung im Zivildienst aufrechtzuerhalten oder wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen des Zivildienstes ernsthaft beeinträchtigt wurde.

(2) Ist eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt worden und wird wegen desselben Sachverhalts nachträglich durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, so ist auf Antrag des Dienstleistenden oder des früheren Dienstleistenden die Disziplinarmaßnahme aufzuheben, wenn sie nach Absatz 1 nicht zusätzlich erforderlich ist. Das gilt nicht, wenn die Disziplinarmaßnahme im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ausdrücklich berücksichtigt worden ist.

(3) Der Antrag nach Absatz 2 ist bei dem Präsidenten des Bundesamtes oder, wenn das Verwaltungsgericht entschieden hat (§ 66), bei diesem einzureichen. Die Entscheidung ist dem Dienstleistenden und, wenn sie vom Verwaltungsgericht getroffen wird, auch dem Präsidenten des Bundesamtes zuzustellen.

(4) Lehnt der Präsident des Bundesamtes die Aufhebung der Disziplinarmaßnahme ab, so kann der Dienstleistende die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei dem Präsidenten des Bundesamtes einzureichen; die Frist ist auch gewahrt, wenn während ihres Laufes der Antrag beim Verwaltungsgericht eingeht. Das Verwaltungsgericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung endgültig durch Beschluss. Absatz 3 Satz 2, § 65 Abs. 1 Satz 3 und § 66 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.

§ 58c Förmliche Anerkennungen

(1) Vorbildliche Pflichterfüllung und hervorragende Einzeltaten können durch förmliche Anerkennungen gewürdigt werden.

(2) Eine förmliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht vorlagen. Die Rücknahme ist zu begründen. Vor der Entscheidung ist der Dienstleistende zu hören.

(3) Wird die förmliche Anerkennung zurückgenommen, ist zugleich darüber zu entscheiden, ob ein in Anspruch genommener Sonderurlaub ganz oder teilweise auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist. Eine Anrechnung des in Anspruch genommenen Sonderurlaubs auf den Erholungsurlaub unterbleibt, soweit dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Absätze 1 bis 3 gelten auch für frühere Dienstleistende.

§ 59 Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen sind

1. Verweis,

2. Ausgangsbeschränkung,

3. Geldbuße,

4. Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe,

5. Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe.

(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

§ 60 Inhalt und Höhe der Disziplinarmaßnahmen

(1) Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimmten pflichtwidrigen Verhaltens des Dienstleistenden. Missbilligende Äußerungen eines Disziplinarvorgesetzten (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

(2) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem Verbot, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlassen. Sie dauert mindestens einen Tag und höchstens 30 Tage. Sie darf nur gegen Dienstleistende verhängt werden, die in einer dienstlichen Unterkunft wohnen.

(3) Die Geldbuße darf die Höhe des Soldes für vier Monate nicht überschreiten.

§ 61 Disziplinarvorgesetzte

(1) Zuständig für die Ausübung der Disziplinarbefugnisse sind der Präsident und die von ihm hierfür bestellten Beamten des Bundesamtes, die die Befähigung zum Richteramt haben.

(2) Leitern von Dienststellen und Zivildienstschulen sowie deren Vertretern und den Regionalbetreuern des Bundesamtes kann der Präsident des Bundesamtes Disziplinarbefugnis zur Verhängung von Verweisen, Ausgangsbeschränkungen bis zu zehn Tagen und Geldbußen bis zur Höhe eines Monatssoldes übertragen; die Übertragung kann jederzeit widerrufen werden. Wird der Dienstleistende versetzt, bevor ein eingeleitetes Disziplinarverfahren durch Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder durch Einstellung erledigt ist, so geht die Zuständigkeit auf den in Absatz 1 bezeichneten Disziplinarvorgesetzten über.

(3) Der in Absatz 1 bezeichnete Disziplinarvorgesetzte ist zuständig, wenn der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Disziplinarvorgesetzte an der Tat beteiligt oder persönlich durch sie verletzt ist oder sich für befangen hält.

§ 62 Ermittlungen

(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, so veranlasst der zuständige Disziplinarvorgesetzte die zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen. Dabei sind nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. § 20 findet entsprechende Anwendung. Der Dienstleistende ist über die Ermitt-lungen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwe-ckes möglich ist. Ihm ist Akteneinsicht zu gewähren, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszweckes möglich ist.

(2) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind für den Disziplinarvorgesetzten bindend, soweit das Dienstvergehen denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat.

(3) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

§ 62a Aussetzung des Verfahrens

Ein eingeleitetes Disziplinarverfahren kann bis zur Beendigung eines wegen derselben Tat schwebenden Strafverfahrens ausgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Sachaufklärung gesichert ist oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person oder im Verhalten des Dienstleistenden liegen.

§ 62b Anhörung

(1) Dem Dienstleistenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Hierüber ist eine Vernehmungsniederschrift aufzunehmen, die von dem Dienstleistenden unterschrieben sein soll.

(2) Die Beteiligung des Vertrauensmannes bei der Ahndung von Dienstvergehen richtet sich nach § 22 des Gesetzes über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47,53).

Fehlt ein Vertrauensmann, so ist der Betriebs- oder Personalrat zur Person des Dienstleistenden und zum Sachverhalt anzuhören; der Sachverhalt ist ihm vorher bekannt zu geben.

§ 63 Einstellung des Verfahrens

Wird durch die Ermittlung ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, so stellt er das Verfahren ein und teilt dies dem Dienstleistenden mit.

§ 64 Verhängung der Disziplinarmaßnahme

(1) Stellt der Disziplinarvorgesetzte das Verfahren nicht ein, so verhängt er die Disziplinarmaßnahme.

(2) Hält der nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständige Disziplinarvorgesetzte seine Disziplinarbefugnis nicht für ausreichend, so führt er die Entscheidung des in § 61 Abs. 1 bezeichneten Disziplinarvorgesetzten herbei.

(3) Ungeachtet der Einstellung durch einen anderen Disziplinarvorgesetzten kann der Präsident des Bundesamtes wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarmaßnahme verhängen.

§ 65 Disziplinarverfügung; Beschwerde

(1) Die Disziplinarmaßnahme wird durch eine schriftliche, mit Gründen versehene Disziplinarverfügung verhängt, die dem Dienstleistenden zuzustellen oder zu eröffnen ist. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen; dem Dienstleistenden ist eine Abschrift der Disziplinarverfügung auszuhändigen. Er ist zugleich über die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stelle, der gegenüber die Anfechtung zu erfolgen hat, und über Form und Frist der Anfechtung schriftlich zu belehren.

(2) Der Dienstleistende kann gegen die Disziplinarverfügung des nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Disziplinarvorgesetzten bei diesem oder bei dem Präsidenten des Bundesamtes innerhalb zweier Wochen nach Zustellung oder Eröffnung schriftlich oder mündlich Beschwerde erheben. Wird die Beschwerde mündlich erhoben, so ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Dienstleistende zu unterschreiben hat. Wird die Beschwerde bei dem nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Disziplinarvorgesetzten erhoben, so hat dieser sie innerhalb einer Woche mit seiner Stellungnahme dem Präsidenten des Bundesamtes vorzulegen. Dessen Entscheidung darf die Disziplinarmaßnahme nicht verschärfen. Die Entscheidung ist zuzustellen. Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 66 Anrufung des Verwaltungsgerichts

(1) Gegen Disziplinarverfügungen der in § 61 Abs. 1 bezeichneten Disziplinarvorgesetzten und gegen Entscheidungen des Präsidenten des Bundesamtes nach § 65 Abs. 2 Satz 4 kann innerhalb zweier Wochen nach Zustellung oder Eröffnung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantragt werden.

(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsidenten des Bundesamtes einzureichen und zu begründen; die Antragsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes der Antrag beim Verwaltungsgericht eingeht. Das Verwaltungsgericht kann mündliche Verhandlung anordnen. Es entscheidet über die Disziplinarverfügung durch Beschluss; der Beschluss ist unanfechtbar. Es kann in dem Beschluss die Disziplinarverfügung aufrechterhalten, aufheben oder zugunsten des Dienstleistenden ändern. Es kann außerdem das Disziplinarverfahren einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen hält, nach dem gesamten Verhalten des Dienstleistenden eine Disziplinarmaßnahme aber nicht angezeigt erscheint. Die Entscheidung ist dem Dienstleistenden zuzustellen.

(3) Zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller zum Zeitpunkt des Verhaltens, das ihm als Dienstvergehen zur Last gelegt wird, Dienst geleistet hat. Kommen danach mehrere Verwaltungsgerichte in Betracht, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller zuletzt Dienst geleistet hat. § 45 Satz 3 und 4 des Bundesdisziplinargesetzes gilt entsprechend. Für die Besetzung der Kammer des Verwaltungsgerichts und das Verfahren gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. An die Stelle des Beamtenbeisitzers, der dem Verwaltungszweig und möglichst auch der Laufbahngruppe des Beamten, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet, angehören soll (§ 46 Abs. 1 Satz 3 des Bundesdisziplinargesetzes) tritt ein Beisitzer, der im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts Zivildienst leistet. Das Bundesamt für Justiz bestellt den Beisitzer für die Dauer seiner Zivildienstleistung auf Vorschlag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(4) Die Fortführung des Verfahrens und die Sachentscheidung werden nicht dadurch berührt, dass das Dienstverhältnis des Dienstleistenden endet.

§ 67 Aufhebung der Disziplinarverfügung

(1) Bestätigt das Verwaltungsgericht im Falle des § 66 Abs. 2 die angefochtene Entscheidung, mildert es die Disziplinarmaßnahme, stellt es das Disziplinarverfahren nach § 66 Abs. 2 Satz 6 ein oder stellt es ein Dienstvergehen nicht fest und hebt es aus diesem Grunde die Disziplinarverfügung auf, so ist eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis zu Gunsten oder zu Ungunsten des Dienstleistenden nur wegen solcher erheblicher Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren. Die erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis ist dem Präsidenten des Bundesamtes vorbehalten.

(2) Im übrigen kann der Präsident des Bundesamtes eine Disziplinarverfügung jederzeit aufheben und in der Sache neu entscheiden. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe ist nur zulässig, wenn die Disziplinarverfügung innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Erlass aufgehoben worden ist.

(3) Der Präsident des Bundesamtes hat eine Disziplinarverfügung aufzuheben und in der Sache neu zu entscheiden, wenn nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Disziplinarverfügung wegen desselben Sachverhaltes in einem Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den Dienstleistenden ein Urteil ergeht und rechtskräftig wird, dessen tatsächliche Feststellungen, soweit sie erheblich sind, von den in der Disziplinarverfügung getroffenen abweichen.

(4) Der Dienstleistende oder der frühere Dienstleistende kann die Aufhebung einer nicht mehr anfechtbaren Disziplinarmaßnahme beantragen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die zur Aufhebung der Disziplinarmaßnahme führen können.

(5) § 62b Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 3 und § 66 finden entsprechende Anwendung.

§ 68 Vollstreckung

(1) Die Disziplinarmaßnahmen werden von dem Disziplinarvorgesetzten vollstreckt, der sie verhängt hat; dieser kann den Leiter der Dienststelle oder dessen Vertreter mit der Vollstreckung beauftragen, es sei denn, dass diese Personen an der Tat beteiligt waren oder durch sie verletzt worden sind.

(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist.

(3) Ausgangsbeschränkung, Geldbuße, Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe und Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe sind erst nach Ablauf des dritten auf die Zustellung oder Eröffnung der Disziplinarverfügung folgenden Tages vollstreckbar. Der für den Beginn der Vollstreckung vorgesehene Zeitpunkt wird von dem nach Absatz 1 zur Vollstreckung befugten Vorgesetzten dienstlich angeordnet.

(4) Die Beschwerde nach § 65 Abs. 2 hemmt die Vollstreckung der Ausgangsbeschränkung nur, wenn sie vor Vollstreckungsbeginn eingelegt worden ist. Der Antrag auf Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 66 Abs. 1 hemmt die Vollstreckung nicht; das Verwaltungsgericht kann die Vollstreckung aussetzen.

(5) Die Ausgangsbeschränkung ist an aufeinanderfolgenden Tagen zu vollstrecken. Der vollstreckende Vorgesetzte kann zur Überwachung anordnen, dass sich der Dienstleistende in angemessenen Zeitabständen bei Vorgesetzten zu melden hat. Er kann den Dienstleistenden aus dringenden Gründen an einem oder mehreren Tagen für bestimmte Zeit von den angeordneten Beschränkungen befreien; die Vollstreckungszeit wird dadurch nicht verlängert.

(6) Geldbußen werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Sie können von dem Sold oder, wenn das Dienstverhältnis endet, von dem Entlassungsgeld abgezogen werden. Bei Vollstreckung in den Sold darf monatlich nicht mehr als die Hälfte eines Monatssoldes einbehalten werden. Geldbußen können auch nach dem Entlassungstage vollstreckt werden.

(7) Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Disziplinarverfügung unanfechtbar geworden ist, nicht mehr vollstreckt werden. Die Frist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Vollstrekkung beginnt.

§ 69 Auskünfte

(1) Auskünfte über förmliche Anerkennungen und über Disziplinarmaß-nahmen werden ohne Zustimmung des Dienstleistenden oder des früheren Dienstleistenden nur erteilt


an Stellen innerhalb des Zivildienstes, an Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist, sowie
an Verletzte zur Wahrnehmung ihrer Rechte.
Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Übermittlung von Unterlagen zulässig. Über förmliche Anerkennungen und Disziplinarmaßnahmen, die getilgt oder tilgungsreif sind, werden Auskünfte nur mit Zustimmung des Dienstleistenden oder des früheren Dienstleistenden erteilt.

(2) Der Empfänger darf die übermittelten Auskünfte nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

§ 69a Tilgung

(1) Eintragungen in den Personalakten über Disziplinarmaßnahmen sind nach einem Jahr zu tilgen; die darüber entstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten. Disziplinarmaßnahmen, die zu tilgen sind, dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Disziplinarmaßnahme verhängt wird. Sie endet nicht, solange gegen den Dienstleistenden ein Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren schwebt oder eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf.

(3) Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ist sie zu tilgen. Hat sie sich auf die Berechnung von Tilgungsfristen ausgewirkt, sind diese erneut zu berechnen. Förmliche Anerkennungen sind zu tilgen, wenn ihre Rück-nahme unanfechtbar geworden ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gilt der anerkannte Kriegsdienstverweigerer als von Disziplinarmaßnahmen während des Zivildienstes nicht betroffen; er darf jede Auskunft über die Disziplinarmaßnahme und das zu Grunde liegende Dienstvergehen verweigern. Insoweit darf er erklären, dass gegen ihn keine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist.

§ 70 Gnadenrecht

Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht hinsichtlich der nach diesem Gesetz verhängten Disziplinarmaßnahmen und des Ausschlusses gemäß § 45 Abs. 1 zu. Er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen Stellen.
Pug
Zitat:

Was passiert eigentlich bei 'nem Disziplinarverfahren?



das kommt auch immer auf "das vergehen" an.
um es mal etwas kürzer zu fassen.
zuerst wird versucht die sache "ausergerichtlich" zu klären.
da wird dann der zivibeauftragte eingeladen.
die haben meines erachtens kein bock auf auseinandersetztung und reden dem "arbeitgeber nach dem mund".
daher ist es auch wichtig, das stefanh dort als erster aufschlägt und der die geschichte schon kennt (evtl. unterscheiden sich die versionen ja etwas!)
Deniz81
Stimmt, somit zeigt Stefan auch seinen guten Willen und dass es keine böse Absicht von ihm war. Gute Idee!
shgfa
Hättest du Wehrdienst gemacht und so ein Ding gedreht würdest du jetzt erstmal für 21 Tage in den Bau gehen.

Die werden dir denke ich ne Geldstrafe aufbrummen.
Deniz81
Was ist "Männlicher"? ^^ Zivi oder Bund?
Zivi! Ich musste es ja schliesslich mit der ehemaligen HJ aushalten und mir ihre Geschichten anhören ^^ (Das ist ein Scherz)

Bin mal auf das Ergebniss vom Stefan gespannt.

Bearbeitet von - Deniz81 am 25.03.2008 15:46:11
Pug
Zitat:


Hättest du Wehrdienst gemacht und so ein Ding gedreht würdest du jetzt erstmal für 21 Tage in den Bau gehen.

Die werden dir denke ich ne Geldstrafe aufbrummen.

(Zitat von: shgfa)




bei den zivies wird aber in der regel alles etwas lascher geregelt.
von daher sind dann viele sehr überrascht, wenn auf einmal bei einem displi so ein harter wind weht. ;-)
87manu
Du bist noch 1 Monat Zivi?
Fahr mit dem Krankenschein zu deinem Arzt lass dich krankschreiben und von den Deppen am Ar*** lecken. Punkt aus.


Mach gerade auch den "Deppendienst", bei dem Lächerlichen Gehalt und der Scheiße was man da ab und zu machen darf tss....

Das ganze würd links ins ohr reingehen und rechts raus.
Seh das als so schwachsinnig diese 9 Monate naja hilft ja nix....
Deniz81
Awa, ich fand's cool :-) durch den Zivi bin ich ja damals mit 'der Enkelin einer Omi zusammen gekommen ^^ und meine Chefin hatte auch 'nen schönen Hintern :-D

Bearbeitet von - Deniz81 am 25.03.2008 16:10:25
Mekkatronik
Das Wochenenddienst geschoben werden muss,
ist normal.

In der Regel alle 3-4 Wochenenden.

Das mit dem Entlassungsgeld kann durchaus passieren, je nachdem wie ausgeht.

Müssten um 690€ sein, steht aber auf deiner
Einberufung.

Das mit der Krankmeldung könnte man theoretisch machen.

Eigentlich sollte der AG am ersten Tag informiert werden, Krankmeldung (Schein) spätestens am 3 Tag, wenn mich nicht alles täuscht.

Zitat:

Geht darum das ich am Wochenende nicht arbeite Müll hol und mit irgendwelche Kanülen ind die Hände ramm weil die Schwestern zu blöd



Mal ganz ehrlich?!

Hätte man die Paar Monate den Arsch zusammenkneifen können?

Das is ja ne Leistung!
stefanh
Mhhh...naja mal gucken was raus kommt. Seh das jetz nicht allzu enge. Werd wohl oder übel ein bissl Lehrgeld opfern müssen. Hab mich heut schon genug drüber fertig gemacht. Sowas kommt in den besten Familien vor. Aber dennoch hab ich das Gefühl das die mir eine reindrücken wollen ,weil unter anderen auch das ich als junger Kerl nen BMW fahr. Für manche ältere Herren einfach ein Unding das ich mir das Anmaß solch ein Auto zu fahrn. Werd mal das Ergebnis hier schildern wenn der ganze Spaß zu ende ist. Und achja ich bin den heut förmlich in den Arsch gekrochen das ers nicht machen soll. Mit dem Wi*** war einfach nicht zu reden.
Maveric
Zitat:


Du bist noch 1 Monat Zivi?
Fahr mit dem Krankenschein zu deinem Arzt lass dich krankschreiben und von den Deppen am Ar*** lecken. Punkt aus.


Mach gerade auch den "Deppendienst", bei dem Lächerlichen Gehalt und der Scheiße was man da ab und zu machen darf tss....

Das ganze würd links ins ohr reingehen und rechts raus.
Seh das als so schwachsinnig diese 9 Monate naja hilft ja nix....

(Zitat von: 87manu)




Du wirst Dich noxh wundern was jetzt alles für schwachsinn auf die zukommt.

Zivi war geil. Narrenfreiheit und viel spaß. :) Und autos heizen. :D
stefanh
So. Das ganze hat sich heute schon geklärt. Eben grad kam der Fuzzi zu mir der mir eigentlich mit dem Verfahren gedroht hat, drückt mir nen neuen Dienstplan in die Hand, auf dem steht das ich die nächsten 2 Wochenenden arbeiten muss. Ich muss nicht mit viel Konsequenzen rechnen meinte er und soll mir einfach das anhören was die Frau aus der Personalabteilung zu sagen hat. Ich glaube aber dennoch das die angerufen haben und nicht einfach geblöfft haben. Ich denk mal die haben zu den gemeint das sich das nicht lohnen würde , da der bürokratische Weg einfach nur hammerhart lang ist und da ich eh nur einen Monat noch da sei. Aber jetz mal ehrlich ich denk mal die bekommen so gut wie jeden Tag anrufe das irgend ein Zivi nicht zum Dienst erschienen ist. Muss halt die 2 WEs jetz arbeiten. Sollt mich jetz auch nicht beschweren, bin froh das die mir nicht ans geld oder so wollen. Und selbst wenn ich ne Abmahnung oder einen Verweis bekomm. Davon können die sich auch nichts kaufen. Ich glaub Bundis wären erstmal ein paar Tage in den Bau gewandert^^
shgfa
Das kommt bei den Bundis dann auch auf den Disziplinarvorgesetzten an.

Es gibt welche die dich in den Bau gesteckt hätten aber mit etwas Glück würde es so ablaufen wie bei dir.

2 Wochen verschärfte Ausgangsregelung und am Wochenende auch in der Kaserne bleiben und GVD machen.

Während der Ausgangsregelung 3x täglich beim UVD melden und gut ist.
EthanHunt
Zitat:


Mhhh...naja mal gucken was raus kommt. Seh das jetz nicht allzu enge. Werd wohl oder übel ein bissl Lehrgeld opfern müssen. Hab mich heut schon genug drüber fertig gemacht. Sowas kommt in den besten Familien vor. Aber dennoch hab ich das Gefühl das die mir eine reindrücken wollen ,weil unter anderen auch das ich als junger Kerl nen BMW fahr. Für manche ältere Herren einfach ein Unding das ich mir das Anmaß solch ein Auto zu fahrn. Werd mal das Ergebnis hier schildern wenn der ganze Spaß zu ende ist. Und achja ich bin den heut förmlich in den Arsch gekrochen das ers nicht machen soll. Mit dem Wi*** war einfach nicht zu reden.

(Zitat von: stefanh)




Was wollen die alten überhaupt mit einem BMW? Die sollen schön ihre VW's oder Benz fahren. In einem BMW kriegen die doch einen Herzinfarkt. ^^
Powerjaffen
Ich hab auch Zivi gemacht, man sollte sich shcon an die Richtlinien halten,
aber als Zivi wird von einem ja auch nicht wirklich was verlangt, ich musste mal zum Amtsarzt, weil mein Hausarzt zu gut ist :-)
Deniz81
Zitat:



Zivi war geil. Narrenfreiheit und viel spaß. :) Und autos heizen. :D

(Zitat von: Maveric)




Genau, ich habe damals in meiner letzten Woche (Mai 2003) den Pflegerinnen-Punto (BJ. 02-2003) mit 'nem Doblo mit 20 km/h an die Wand gedrückt ^^ und hab' behauptet, dass ich von der Kupplung gerutscht bin :-D Rache ist süß...