Zitat:
Rechtschutz leider nein.
Das ist eigentlich irrelevant. So wie sich die Sache hier darstellt ist das ein eindeutiges Ding.
1. Du hast den Wagen bei einem Händler gekauft, d.h. nach EU Recht 2 Jahre Gewährleistung für Sach und Rechtsmängel. (der Händler kann diese im KV oder in den AGB auf ein Jahr verkürzen)
2. Bei deinem Wagen liegt ein Sachmangel vor. Der Zustand des Wagens weist von der vertragsgemäßen Beschaffenheit ab! Der Händler hat für solch einen Mangel einzustehen es sei denn er weißt beim Kauf ausdrücklich darauf hin.
3. Beweislastumkehr innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf. D.h. nicht du musst beweisen das der Mangel schon beim Kauf bestand, sondern der Verkäufer muss nachweisen das der Mangel NICHT bestand.
4. Fazit: Der Händler muss Nachbessern, schafft er das nicht kommen Kaufpreisminderung und Rücktritt in Betracht.
5. mit den einschlägigen Normen und Urteilen habe ich dich jetzt mal verschont, können aber bei Bedarf nachgereicht werden.
6. ich bin weg